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Kraftfahrzeug in Betrieb genommen, das sich in einem Zustand befand, der die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen, Bremsen, Einrichtungen zur Verbindung von von Fahrzeugen
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30 Abs. 1 69a Abs. 3 Nr. 1 38 41 Abs. 1 bis 12, 15 Satz 1, 3, 4, Abs. 16, 17 43 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 4 Satz 1, 3 69a Abs. 3 Nr. 3, 9, 13
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