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Zustand des Fahrzeuges

Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge

  Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge     
189  Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs oder Zuges angeordnet oder zugelassen, obwohl  31 Abs. 2 69a Abs. 5 Nr. 3   
189.1  der Führer zur selbstständigen Leitung nicht geeignet war     
189.1.1  bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen    180 € 
189.1.2  bei anderen als in Nummer 189.1.1 genannten Kraftfahrzeugen    90 € 
189.2  das Fahrzeug oder der Zug nicht vorschriftsmäßig war und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war,  31 Abs. 2 69a Abs. 5 Nr. 3   
  insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen, Bremsen, Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen  31 Abs. 2, jeweils i. V. m. 38 41 Abs. 1 bis 12, 15 bis 17 43 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 4 Satz 1, 3 69a Abs. 5 Nr. 3   
189.2.1  bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen    270 € 
189.2.2  bei anderen als in Nummer 189.2.1 genannten Kraftfahrzeugen    135 € 
189.3  die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs oder des Zuges durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt  31 Abs. 2 69a Abs. 5 Nr. 3   
189.3.1  bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen    270 € 
189.3.2  bei anderen als in Nummer 189.3.1 genannten Kraftfahrzeugen    135 € 



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