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Rechtsfahrgebot mißachtet
gegen Zulassungsvorschriften verstoßen
Zustand des Fahrzeuges

Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse

  Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse     
91  Nicht mit Schrittgeschwindigkeit gefahren (soweit nicht von Nummer 11 erfasst) an an einer Haltestelle haltendem Omnibus des Linienverkehrs, haltender Straßenbahn oder haltendem gekennzeichneten Schulbus mit ein- oder aussteigenden Fahrgästen bei Vorbeifahrt rechts  20 Abs. 2 Satz 1 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b  15 € 
92  An an einer Haltestelle (Zeichen 224) haltendem Omnibus des Linienverkehrs, haltender Straßenbahn oder haltendem gekennzeichneten Schulbus mit ein- oder aussteigenden Fahrgästen bei Vorbeifahrt rechts Schrittgeschwindigkeit oder ausreichenden Abstand nicht eingehalten oder, obwohl nötig, nicht angehalten und dadurch einen Fahrgast     
92.1  behindert  20 Abs. 2 Satz 2, 3 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b  40 €, soweit sich nicht aus Nr. 11 ein höherer Regelsatz ergibt 
92.2  gefährdet  20 Abs. 2 Satz 1, 3 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b  50 €, soweit sich nicht aus Nr. 11,auch i.V.m. Tabelle 4 ein höherer Regelsatz ergibt 
93  Omnibus des Linienverkehrs oder gekennzeichneten Schulbus mit eingeschaltetem Warnblinklicht bei Annäherung an eine Haltestelle überholt  20 Abs. 3 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b  40 € 
94  Nicht mit Schrittgeschwindigkeit gefahren (soweit nicht von Nummer 11 erfasst) an an einer Haltestelle haltendem Omnibus des Linienverkehrs oder gekennzeichnetem Schulbus mit eingeschaltetem Warnblinklicht  20 Abs. 4 Satz 1, 2 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b  15 € 
95  An an einer Haltestelle (Zeichen 224) haltendem Omnibus des Linienverkehrs oder gekennzeichnetem Schulbus mit eingeschaltetem Warnblinklicht bei Vorbeifahrt Schrittgeschwindigkeit oder ausreichenden Abstand nicht eingehalten oder, obwohl nötig, nicht angehalten und dadurch einen Fahrgast     
95.1  behindert  20 Abs. 4 Satz 3, 4 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b  40 €, soweit sich nicht aus Nr. 11 ein höherer Regelsatz ergibt 
95.2  gefährdet  20 Abs. 4 Satz 1, 4 20 Abs. 4 Satz 2 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 19 Buchstabe b  50 €, soweit sich nicht aus Nr. 11, auch i.V.m. Tabelle 4, ein höherer Regelsatz ergibt 
96  Einem Omnibus des Linienverkehrs oder einem Schulbus das Abfahren von einer gekennzeichneten Haltestelle nicht ermöglicht  20 Abs. 5 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b  5 € 
96.1  - mit Gefährdung  20 Abs. 5 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 19 Buchstabe b  20 € 
96.2  - mit Sachbeschädigung    30 € 



Mitteilungs- Anzeige und Vorlagepflichten
Ortskenntnis bei Fahrgastbeförderung