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gegen Zulassungsvorschriften verstoßen
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Geschwindigkeit24

Geschwindigkeitsüberschreitung

Seit dem 01.02.2009 wurden die Bußgelder teilweise drastisch erhöht! Insbesondere auch Geschwindigkeitsüberschreitung wurden teilweise drastisch verschärft.

Geschwindigkeitsüberschreitungen innerhalb geschlossener Ortschaften kann für Taten ab dem 01.02.2009 mit bis zu 680 €, 4 Punkten und 3 Monate Fahrverbot geahndet werden.

Geschwindigkeitsüberschreitungen außerhalb geschlossener Ortschaften kann für Taten ab dem 01.02.2009 mit bis zu 600 €, 4 Punkten und 3 Monate Fahrverbot geahndet werden.

Geht die Geschwindigkeitsüberschreitung mit einer Sachbeschädigung oder einer Gefährund anderer Verkehrsteilnehmer einher so kann die Geldbuße wie folgt verändert werden:

Geschwindigkeitsüberschreitungen innerhalb geschlossener Ortschaften kosten dann mit Sachbeschädigung bis zu 985 € und bei Gefährdung bis zu 820 €.

Geschwindigkeitsüberschreitungen außerhalb geschlossener Ortschaften kosten dann mit Sachbeschädigung bis zu 865 € und bei Gefährdung bis zu 720 €.

Die nachfolgenden Tatbestände gelten für alle Verstöße nach dem 01.02.2009. Für Verstöße vor dem 01.02.2009 gelten noch die alten Regelsätze.

Bitte wählen Sie in der unten stehenden Auflistung das Stichwort aus, auf das sich die bußgeldbewährte Tat bezieht. Unter der Auflistung sind zudem alle Bußgeldtatbestände alphabetisch geordnet aufgelistet. Bitte wählen Sie den Bußgeldtatbestand der Bußgeldkatalogverordnung aus (Alle Angaben ohne Gewähr!)

Bitte beachten Sie: Die nachfolgenden Regelsätze gelten für eine fahrlässig begangenen "normalen" Verstoß ohne weitere Gefährdung oder Sachbeschädigung. Aus der Tabelle Erhöhung bei Gefährdung und Sachbeschädigung ist ersichtlich, wie sich die Geldbuße erhöht, wenn eine Gefährdung oder Sachbeschädigung mit dem Verstoß verbunden ist.

Im übrigen droht ein Fahrbverbot grundsätzlich auch dann, wenn eine grobe Pflichtverletzung vorliegt. Dies ist z.B. der Fall wenn innerhalb eines Jahres zeimal eine Geschwindigkeitsübertretung von mindestens 26 km/h vorliegt.

Im Zweifelsfall sollten Sie in jedem Fall einen Fachanwalt für Verkehrsrecht um Rat fragen, um genau abzuklären, wie Ihr Verstoß gehandet wird. Fragen Sie jetzt einen Fachanwalt für Verkehrsrecht am Telefon! Jetzt sofort einen Fahchanwalt für Verkehrsrecht am Telefon fragen!

Innerhalb geschlossener Ortschaften PKW

Geschwindigkeitsüberschreitung in km/h   Geldbuße in € für Taten bis zum 31.01.2009  Fahrverbot für Taten bis zum 31.01.2009  Geldbuße in € für Taten nach dem 01.02.2009  Fahrverbot für Taten nach dem 01.02.2009 mit Punkten (P) 
bis 10  15  15 
11 - 15  25  25 
16 - 20  35  35 
21 - 25  50  80  1 P 
26 - 30  60  100  3 P 
31 - 40  100  1 Monat  160  1 Monat/ 3 P 
41 - 50  125  1 Monat  200  1 Monat/ 4  
51 - 60  175  2 Monate  280  2 Monate/ 4  
61 - 70  300  3 Monate  480  3 Monate/ 4 P 
über 70  425  3 Monate  680  3 Monate/ 4 P 


Außerhalb geschlossener Ortschaften PKW

Geschwindigkeitsüberschreitung in km/h   Geldbuße in € für Taten bis zum 31.01.2009  Fahrverbot für Taten bis zum 31.01.2009  Geldbuße in € für Taten nach dem 01.02.2009  Fahrverbot für Taten nach dem 01.02.2009 mit Punkten (P) 
bis 10  10  10 
11 - 15  20  20 
16 - 20  30  30 
21 - 25  40  70  1 P 
26 - 30  50  80  3 P 
31 - 40  75  120  3 P 
41 - 50  100  1 Monat  160  1 Monat/ 3P 
51 - 60  150  1 Monat  240  1 Monat/ 4 P 
61 - 70  275  2 Monate  440  2 Monate/ 4 P 
über 70  275  3 Monate  600  3 Monate/ 4 P 


Kraftfahrzeuge der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art (z.B. LKW ab 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht, PKW mit Anhänger)

Innerhalb geschlossener Ortschaften (LKW)

Geschwindigkeitsüberschreitung in km/h   Geldbuße in € für Taten bis zum 31.01.2009  Fahrverbot für Taten bis zum 31.01.2009  Geldbuße in € für Taten nach dem 01.02.2009  Fahrverbot für Taten nach dem 01.02.2009 mit Punkten (P) 
bis 10  20  20 
11 - 15  30  30 
bis 15 für mehrals 5 MinutenDauer oder inmehr als zweiFällen nachFahrtantritt  50  80 
16 - 20  50  80 
21 - 25  60  95 
26 - 30  90  1 Monat  140  1 Monat 
31 - 40  125  1 Monat  200  1 Monat 
41 - 50  175  2 Monate  280  2 Monate 
51 - 60  300  3 Monate  480  3 Monate 
über 60  425  3 Monate  680  3 Monate 


Außerhalb geschlossener Ortschaften (LKW)

Geschwindigkeitsüberschreitung in km/h   Geldbuße in € für Taten bis zum 31.01.2009  Fahrverbot für Taten bis zum 31.01.2009  Geldbuße in € für Taten nach dem 01.02.2009  Fahrverbot für Taten nach dem 01.02.2009 mit Punkten (P) 
bis 10  15  15 
11 - 15  25  25 
bis 15 für mehrals 5 MinutenDauer oder inmehr als zweiFällen nachFahrtantritt  40  70 
16 - 20  40  70 
21 - 25  50  80 
26 - 30  60  95 
31 - 40  100  1 Monat  160  1 Monat 
41 - 50  150  1 Monat  240  1 Monat 
51 - 60  275  2 Monate  440  2 Monate 
über 60  375  3 Monate  600  3 Monate 


Lkw ab 3,5 t

LKW ab 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht mit gefährlichen Gütern oder Kraftomnibusse mit Fahrgästen

Innerhalb geschlossener Ortschaften (Bus)

Geschwindigkeitsüberschreitung in km/h   Geldbuße in € für Taten bis zum 31.01.2009  Fahrverbot für Taten bis zum 31.01.2009  Geldbuße in € für Taten nach dem 01.02.2009  Fahrverbot für Taten nach dem 01.02.2009  
bis 10  35  35 
11 - 15  40  40 
bis 15 für mehrals 5 MinutenDauer oder inmehr als zweiFällen nachFahrtantritt  100  160 
16 - 20  100  160 
21 - 25  125  1 Monat  200  1 Monat 
26 - 30  175  1 Monat  280  1 Monat 
31 - 40  225  2 Monate  360  2 Monate 
41 - 50  300  3 Monate  480  3 Monate 
51 - 60  375  3 Monate  600  3 Monate 
über 60  475  3 Monate  760  3 Monate 


Außerhalb geschlossener Ortschaften (Bus)

Geschwindigkeitsüberschreitung in km/h   Geldbuße in € für Taten bis zum 31.01.2009  Fahrverbot für Taten bis zum 31.01.2009  Geldbuße in € für Taten nach dem 01.02.2009  Fahrverbot für Taten nach dem 01.02.2009  
bis 10  30  30 
11 - 15  35  35 
bis 15 für mehrals 5 MinutenDauer oder inmehr als zweiFällen nachFahrtantritt  75  120 
16 - 20  75  120 
21 - 25  100  160 
26 - 30  150  1 Monat  240  1 Monat 
31 - 40  200  1 Monat  320  1 Monat 
41 - 50  250  2 Monate  400  2 Monate 
51 - 60  350  3 Monate  560  3 Monate 
über 60  425  3 Monate  680  3 Monate 


Geschwindigkeit24

   

Abschleppen von Fahrzeugen

   

Abbiegen, Wenden, Rückwärtsfahren

   

Abgasuntersuchung (AU)

   

Ablieferung und Vorlage des Führerscheins

   

Abmessung von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen

   

Abschleppen von Kfz

   

Abschleppstange

   

Abstand

   

Achslast, Gesamtgewicht, Anhängelast

   

Alkoholfahrt

   

Alkoholverbot für Fahranfänger

   

Ampel und Grüner Pfeil

   

andere verkehrsrechtliche Anordnungen

   

Anhänger

   

Arztschild

   

Auflagen bei Ausnahmegenehmigungen

   

Ausländische Kfz

   

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Abbiegen, Wenden, Rückwärtsfahren

  Abbiegen, Wenden,Rückwärtsfahren      
35  Abgebogen, ohne sich ordnungsgemäß oder rechtzeitig eingeordnet oder ohne vor dem Einordnen oder Abbiegen auf den nachfolgenden Verkehr geachtet zu haben  9 Abs. 1 Satz 2, 4 49 Abs. 1 Nr. 9  10 € 
35.1  - mit Gefährdung  9 Abs. 1 Satz 2, 4 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 9  30 € 
35.2  - mit Sachbeschädigung    35 € 
36  Als Linksabbieger auf längs verlegten Schienen eingeordnet und dadurch ein Schienenfahrzeug behindert  9 Abs. 1 Satz 3 49 Abs. 1 Nr. 9  5 € 
37  Als auf der Fahrbahn abbiegender Radfahrer bei ausreichendem Raum nicht an der rechten Seite des in gleicher Richtung abbiegenden Fahrzeugs geblieben  9 Abs. 2 Satz 1 49 Abs. 1 Nr. 9  10 € 
37.1  - mit Behinderung  9 Abs. 2 Satz 1 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 9  15 € 
37.2  - mit Gefährdung    20 € 
37.3  - mit Sachbeschädigung    25 € 
38  Als nach links abbiegender Radfahrer nicht abgestiegen, obwohl es die Verkehrslage erforderte, oder Radverkehrsführungen nicht gefolgt  9 Abs. 2 Satz 4, 5 49 Abs. 1 Nr. 9  10 € 
38.1  - mit Behinderung  9 Abs. 2 Satz 4, 5 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 9  15 € 
38.2  - mit Gefährdung    20 € 
38.3  - mit Sachbeschädigung    25 € 
39  Abgebogen, ohne Fahrzeug durchfahren zu lassen  9 Abs. 3 Satz 1, 2, Abs. 4 Satz 1 49 Abs. 1 Nr. 9  10 € 
40  Abgebogen, ohne Fahrzeug durchfahren zu lassen, und dadurch einen anderen gefährdet  9 Abs. 3 Satz 1, 2, Abs. 4 Satz 1 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 9  70 € 
41  Beim Abbiegen auf einen Fußgänger keine besondere Rücksicht genommen und ihn dadurch gefährdet  9 Abs. 3 Satz 3 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 9  70 € 
42  Beim Linksabbiegen nicht voreinander abgebogen  9 Abs. 4 Satz 2 49 Abs. 1 Nr. 9  10 €  
43  Beim Linksabbiegen nicht voreinander abgebogen und dadurch einen anderen gefährdet  9 Abs. 4 Satz 2 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 9  70 € 
44  Beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden oder Rückwärtsfahren einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet  9 Abs. 5 49 Abs. 1 Nr. 9  80 € 


Abgasuntersuchung (AU)

  Abgasuntersuchung (AU)     
218  Als Halter die Frist für die Abgasuntersuchung überschritten um mehr als  47a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Nr. 1.2.1.1 Buchstabe b und Nr. 2 der Anlage VIII, Abs. 7 i.V.m. Nr. 2.6 Satz 1 und 2 sowie Nr. 2.7 Satz 2 und 3 der Anlage VIII 69a Abs. 5 Nr. 5a   
218.1  2 bis zu 8 Monaten    15 € 
218.2  8 Monate    40 €  


Ablieferung und Vorlage des Führerscheins

  Ablieferung und Vorlage des Führerscheins     
170  Einer Pflicht zur Ablieferung oder zur Vorlage eines Führerscheins nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen  75 Nr. 10 i.V.m. den dort genannten Vorschriften  25 € 


Abmessung von Fahrzeugen und Fahrzuegkombinationen

  Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen     
192  Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeugkombinationen in Betrieb genommen, obwohl die höchstzulässige Breite, Höhe oder Länge überschritten war  32 Abs. 1 bis 4, 9 69a Abs. 3 Nr. 2  50 € 
193  Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs, Anhängers oder einer Fahrzeugkombination angeordnet oder zugelassen, obwohl die höchstzulässige Breite, Höhe oder Länge überschritten war  31 Abs. 2 i.V.m. 32 Abs. 1 bis 4, 9 69a Abs. 5 Nr. 3  75 € 


Abschleppen von Fahrzeugen

  Verstöße beim Abschleppen von Fahrzeugen      
67  Beim Abschleppen eines auf der Autobahn liegen gebliebenen Fahrzeugs die Autobahn nicht bei der nächsten Ausfahrt verlassen oder mit einem außerhalb der Autobahn liegen gebliebenen Fahrzeug in die Autobahn eingefahren  15a Abs. 1, 2 49 Abs. 1 Nr. 15a  20 € 
68  Während des Abschleppens Warnblinklicht nicht eingeschaltet  15a Abs. 3 49 Abs. 1 Nr. 15a  5 € 
69  Kraftrad abgeschleppt Warnzeichen  15a Abs. 4 49 Abs. 1 Nr. 15a  10 € 


Abschleppstange

  Abschleppstange     
216  Abschleppstange oder Abschleppseil nicht ausreichend erkennbar gemacht  43 Abs. 3 Satz 2 69a Abs. 3 Nr. 3  5 € 


Abstand

  Abstand     
12  Erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten  4 Abs. 1 Satz 1 49 Abs. 1 Nr. 4   
12.1  bei einer Geschwindigkeit bis 80 km/h    25 € 
12.2  - mit Gefährdung  4 Abs. 1 Satz 1 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 4  30 € 
12.3  - mit Sachbeschädigung    35 € 
12.4  bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h, sofern der Abstand in Metern nicht weniger als ein Viertel des Tachowertes betrug  4 Abs. 1 Satz 1 49 Abs. 1 Nr. 4  35 € 
12.5  bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h, sofern der Abstand in Metern weniger als ein Viertel des Tachowertes betrug    Bußgelder in €. Zur Tabelle Abstandsunterschreitung bitte hier klicken!  
12.6  bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h, sofern der Abstand in Metern weniger als ein Viertel des Tachowertes betrug    Bußgelder in €. Zur Tabelle Abstandsunterschreitung bitte hier klicken!  
13  Als Vorausfahrender ohne zwingenden Grund stark gebremst     
13.1  - mit Gefährdung  4 Abs. 1 Satz 2 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 4  20 € 
13.2  - mit Sachbeschädigung    30 € 
14  Den zum Einscheren erforderlichen Abstand von dem vorausfahrenden Fahrzeug außerhalb geschlossener Ortschaften nicht eingehalten  4 Abs. 2 Satz 1 49 Abs. 1 Nr. 4  25 € 
15  Mit Lastkraftwagen (zulässiges Gesamtgewicht über 3,5 t) oder Kraftomnibus bei einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h auf einer Autobahn Mindestabstand von 50 m von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten  4 Abs. 3 49 Abs. 1 Nr. 4  80 € 


Achslast, Gesamtgewicht, Anhängelast hinter Kraftf

  Achslast, Gesamtgewicht, Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen      
198  Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl die zulässige Achslast, das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässige Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug überschritten war  34 Abs. 3 Satz 3, Abs. 8 31d Abs. 1 42 Abs. 1, 2 Satz 2 69a Abs. 3 Nr. 4   
198.1  bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t übersteigt    Tabelle 3 Buchstabe a 
198.2  bei anderen Kraftfahrzeugen bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht    Tabelle 3 Buchstabe b 
199  Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs, eines Anhängers oder einer Fahrzeugkombination angeordnet oder zugelassen, obwohl die zulässige Achslast, das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässige Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug überschritten war  31 Abs. 2 i.V.m. 34 Abs. 3 Satz 3, Abs. 8 42 Abs. 1, 2 Satz 2 31d Abs. 1 69a Abs. 5 Nr. 3   
199.1  bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t übersteigt    Tabelle 3 Buchstabe a 
199.2  bei anderen Kraftfahrzeugen bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht    Tabelle 3 Buchstabe b 
200  (weggefallen)     


Achslast, Gesamtgewicht, Anhängelast hinter Kraftf

  Achslast, Gesamtgewicht, Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen      
198  Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl die zulässige Achslast, das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässige Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug überschritten war  34 Abs. 3 Satz 3, Abs. 8 31d Abs. 1 42 Abs. 1, 2 Satz 2 69a Abs. 3 Nr. 4   
198.1  bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t übersteigt    Tabelle 3 Buchstabe a 
198.2  bei anderen Kraftfahrzeugen bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht    Tabelle 3 Buchstabe b 
199  Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs, eines Anhängers oder einer Fahrzeugkombination angeordnet oder zugelassen, obwohl die zulässige Achslast, das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässige Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug überschritten war  31 Abs. 2 i.V.m. 34 Abs. 3 Satz 3, Abs. 8 42 Abs. 1, 2 Satz 2 31d Abs. 1 69a Abs. 5 Nr. 3   
199.1  bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t übersteigt    Tabelle 3 Buchstabe a 
199.2  bei anderen Kraftfahrzeugen bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht    Tabelle 3 Buchstabe b 
200  (weggefallen)     


Achslast, Gesamtgewicht, Anhängelast hinter Kraftf

  Achslast, Gesamtgewicht, Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen      
254  Gegen die Pflicht zur Feststellung der zugelassenen Achslasten oder Gesamtgewichte oder gegen Vorschriften über das Um- oder Entladen bei Überlastung verstoßen  31c Satz 1, 4 Halbsatz 2 69a Abs. 5 Nr. 4c  50 € 
  Ausnahmen     
255  Urkunde über eine Ausnahmegenehmigung auf Verlangen nicht ausgehändigt  70 Abs. 3a Satz 1 69a Abs. 5 Nr. 7  10 € 


Alkohol (Fahrten unter Akohol)

  Zuwiderhandlungen gegen die 24a, 24c StVG     
  0,5 Promille-Grenze (Fahrten unter Alkohol)     
241  Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr oder mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr oder mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt  24a Abs. 1  500 €Fahrverbot1 Monat 
241.1  bei Eintragung von bereits einer Entscheidung nach 24a StVG, 316 oder 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister    1 000 €Fahrverbot3 Monate 
241.2  bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen nach 24a StVG, 316 oder 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister    1 500 €Fahrverbot3 Monate 


Alkoholverbot für Fahranfänger

  Alkoholverbot für Fahranfänger      
243  In der Probezeit nach 2a StVG oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs alkoholische Getränke zu sich genommen oder die Fahrt unter der Wirkung eines solchen Getränks angetreten  24c Abs. 1, 2  250 € 


Ampel

  Wechsellichtzeichen,Dauerlichtzeichen und Grünpfeil (Ampelanlagen)     
130  Als Fußgänger rotes Wechsellichtzeichen nicht befolgt oder den Weg beim Überschreiten der Fahrbahn beim Wechsel von Grün auf Rot nicht zügig fortgesetzt  37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, Nr. 2, 5 Satz 3 49 Abs. 3 Nr. 2  5 € 
130.1  - mit Gefährdung  37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, Nr. 2, 5 Satz 3 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2  5 € 
130.2  - mit Sachbeschädigung    10 € 
131  Beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil     
131.1  aus einem anderen als dem rechten Fahrstreifen abgebogen  37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 9 49 Abs. 3 Nr. 2  15 € 
131.2  den Fahrzeugverkehr der freigegebenen Verkehrsrichtungen, ausgenommen den Fahrradverkehr auf Radwegfurten, behindert  37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 10 49 Abs. 3 Nr. 2  35 € 
132  Als Fahrzeugführer in anderen als den Fällen des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt  37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11, Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, 2 49 Abs. 3 Nr. 2  90 € 
132.1  mit Gefährdung  37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11, Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, 2 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1,Abs. 3 Nr. 2  200 €Fahrverbot1 Monat 
132.2  mit Sachbeschädigung  37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11,Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, 2 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1,Abs. 3 Nr. 2  240 €Fahrverbot1 Monat 
132.3  bei schon länger als 1 Sekunde andauernder Rotphase eines Wechsellichtzeichens  37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11, Nr. 2 49 Abs. 3 Nr. 2  200 €Fahrverbot1 Monat 
132.3.1  mit Gefährdung  37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11, Nr. 2 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1,Abs. 3 Nr. 2  320 €Fahrverbot1 Monat  
132.3.2  mit Sachbeschädigung  37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11, Nr. 2 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1,Abs. 3 Nr. 2  360 €Fahrverbot1 Monat 
133  Beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil     
133.1  vor dem Rechtsabbiegen mit Grünpfeil nicht angehalten  37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 49 Abs. 3 Nr. 2  70 €  
133.2  den Fahrzeugverkehr der freigegebenen Verkehrsrichtungen, ausgenommen den Fahrradverkehr auf Radwegfurten, gefährdet  37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 10 49 Abs. 3 Nr. 2  100 € 
133.3  den Fußgängerverkehr oder den Fahrradverkehr auf Radwegfurten der freigegebenen Verkehrsrichtungen  37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 10 49 Abs. 3 Nr. 2   
133.3.1  behindert    100 € 
133.3.2  gefährdet    150 € 


Andere verkehrsrechtliche Anordnungen

  Andere verkehrsrechtliche Anordnungen      
164  Einer den Verkehr verbietenden oder beschränkenden Anordnung, die öffentlich bekannt gemacht wurde, zuwidergehandelt  45 Abs. 4 Halbsatz 2 49 Abs. 3 Nr. 7  40 € 
165  Mit Arbeiten begonnen, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient  45 Abs. 6 49 Abs. 4 Nr. 3  75 € 


Mitführen von Anhängern hinter Kraftrad oder PKW

  Mitführen von Anhängern hinter Kraftrad oder PKW      
215  Kraftrad oder Personenkraftwagen unter Verstoß gegen eine Vorschrift über das Mitführen von Anhängern in Betrieb genommen Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen  42 Abs. 2 Satz 1 69a Abs. 3 Nr. 3  25 € 


Arztschild

  Arztschild     
222a  Bescheinigung zur Berechtigung der Führung des Schildes "Arzt Notfalleinsatz" nicht mitgeführt Geschwindigkeitsbegrenzer  52 Abs. 6 Satz 3 69a Abs. 5 Nr. 5e  10 € 


Auflagen bei Ausnahmegenehmigungen

  Auflagen bei Ausnahmegenehmigungen      
232  Als Fahrzeugführer, ohne Halter zu sein, einer vollziehbaren Auflage einer Ausnahmegenehmigung nicht nachgekommen  71 69a Abs. 5 Nr. 8  15 € 
233  Als Halter einer vollziehbaren Auflage einer Ausnahmegenehmigung nicht nachgekommen  71 69a Abs. 5 Nr. 8  50 € 


Auflagen bei Ausnahmegenehmigungen

  Auflagen bei Ausnahmegenehmigungen     
232  Als Fahrzeugführer, ohne Halter zu sein, einer vollziehbaren Auflage einer Ausnahmegenehmigung nicht nachgekommen  71 69a Abs. 5 Nr. 8  15 € 
233  Als Halter einer vollziehbaren Auflage einer Ausnahmegenehmigung nicht nachgekommen  71 69a Abs. 5 Nr. 8  50 € 


Ausländische Kraftfahrzeuge

  Ausländische Kraftfahrzeuge      
185  Zulassungsbescheinigung oder die Übersetzung des ausländischen Zulassungsscheins nicht mitgeführt oder nicht ausgehändigt  20 Abs. 4 48 Nr. 5  10 € 
185a  An einem ausländischen Kraftfahrzeug oder ausländischen Kraftfahrzeuganhänger das heimische Kennzeichen oder das Unterscheidungszeichen unter Verstoß gegen eine Vorschrift über deren Anbringung geführt  21 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 48 Nr. 19  10 € 
185b  An einem ausländischen Kraftfahrzeug oder ausländischen Kraftfahrzeuganhänger das vorgeschriebene heimische Kennzeichen nicht geführt  21 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 48 Nr. 19  40 € 
185c  An einem ausländischen Kraftfahrzeug oder ausländischen Kraftfahrzeuganhänger das Unterscheidungszeichen nicht geführt  21 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 48 Nr. 19  15 € 


Ausnahmegenehmigung und -erlaubnis

  Ausnahmegenehmigung und -erlaubnis      
166  Vollziehbare Auflage einer Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht befolgt  46 Abs. 3 Satz 1 49 Abs. 4 Nr. 4  40 € 
167  Genehmigungs- oder Erlaubnisbescheid nicht mitgeführt  46 Abs. 3 Satz 3 49 Abs. 4 Nr. 5  10 € 


Ausnahmen

  Ausnahmen     
231  Urkunde über eine Ausnahmegenehmigung nicht mitgeführt  70 Abs. 3a Satz 1 69a Abs. 5 Nr. 7  10 € 


Autobahnen und Kraftfahrstraßen

  Autobahnen und Kraftfahrstraßen      
78  Autobahn oder Kraftfahrstraße mit einem Fahrzeug benutzt, dessen durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit weniger als 60 km/h betrug oder dessen zulässige Höchstabmessungen zusammen mit der Ladung überschritten waren, soweit die Gesamthöhe nicht mehr als 4,20 m betrug  18 Abs. 1 49 Abs. 1 Nr. 18  20 € 
79  Autobahn oder Kraftfahrstraße mit einem Fahrzeug benutzt, dessen Höhe zusammen mit der Ladung mehr als 4,20 m betrug  18 Abs. 1 Satz 2 49 Abs. 1 Nr. 18  70 € 
80  An dafür nicht vorgesehener Stelle eingefahren  18 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 18  25 € 
81  An dafür nicht vorgesehener Stelle eingefahren und dadurch einen anderen gefährdet  18 Abs. 2 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 18  75 € 
82  Beim Einfahren Vorfahrt auf der durchgehenden Fahrbahn nicht beachtet  18 Abs. 3 49 Abs. 1 Nr. 18  75 € 
83  Gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung gefahren  18 Abs. 7 2 Abs. 1 49 Abs. 1 Nr. 2, 18   
83.1  in einer Ein- oder Ausfahrt    75 € 
83.2  auf der Nebenfahrbahn oder dem Seitenstreifen    130 € 
83.3  auf der durchgehenden Fahrbahn    200 €Fahrverbot 1 Monat 
84  Auf einer Autobahn oder Kraftfahrstraße gehalten  18 Abs. 8 49 Abs. 1 Nr. 18  30 € 
85  Auf einer Autobahn oder Kraftfahrstraße geparkt ( 12 Abs. 2 StVO)  18 Abs. 8 49 Abs. 1 Nr. 18  70 € 
86  Als Fußgänger Autobahn betreten oder Kraftfahrstraße an dafür nicht vorgesehener Stelle betreten  18 Abs. 9 49 Abs. 1 Nr. 18  10 € 
87  An dafür nicht vorgesehener Stelle ausgefahren  18 Abs. 10 49 Abs. 1 Nr. 18  25 € 
88  Seitenstreifen zum Zweck des schnelleren Vorwärtskommens benutzt  2 Abs. 1 49 Abs. 1 Nr. 2  75 € 


Bahnübergänge

  Bahnübergänge     
89  Mit einem Fahrzeug den Vorrang eines Schienenfahrzeugs nicht beachtet  19 Abs. 1 Satz 1, 49 Abs. 1 Nr. 19Buchstabe a  80 € 
89a  Bahnübergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht nach 19 Abs. 2 StVO überquert     
89a.1  in den Fällen des 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVO  19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 49 Abs. 1 Nr. 19Buchstabe a  80 € 
89a.2  in den Fällen des 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 StVO (außer bei geschlossener Schranke)  19 Abs. 2 Satz 1Nr. 2, 3, 4 49 Abs. 1 Nr. 19Buchstabe a  240 €Fahrverbot 1 Monat 
90  Vor einem Bahnübergang Wartepflichten verletzt  19 Abs. 2 bis 6 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe a  10 € 


Bereifung und Lauffläche

  Bereifung und Lauffläche      
208  Kraftfahrzeug oder Anhänger, die unzulässig mit Diagonal- und mit Radialreifen ausgerüstet waren, in Betrieb genommen  36 Abs. 2a Satz 1, 2 69a Abs. 3 Nr. 8  15 € 
209  Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers, die unzulässig mit Diagonal- und mit Radialreifen ausgerüstet waren, angeordnet oder zugelassen  31 Abs. 2 i.V.m. 36 Abs. 2a Satz 1, 2 69a Abs. 5 Nr. 3  30 € 
210  Mofa in Betrieb genommen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaß  36 Abs. 2 Satz 5 31d Abs. 4 Satz 1 69a Abs. 3 Nr. 1c, 8  25 € 
211  Als Halter die Inbetriebnahme eines Mofas angeordnet oder zugelassen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaß  31 Abs. 2 i.V.m. 36 Abs. 2 Satz 5 31d Abs. 4 Satz 1 69a Abs. 5 Nr. 3  35 € 
212  Kraftfahrzeug (außer Mofa) oder Anhänger in Betrieb genommen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaß  36 Abs. 2 Satz 3 bis 5 31d Abs. 4 Satz 1 69a Abs. 3 Nr. 1c, 8  50 € 
213  Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs (außer Mofa) oder Anhängers angeordnet oder zugelassen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaß  31 Abs. 2 i.V.m. 36 Abs. 2 Satz 3 bis 5 31d Abs. 4 Satz 1 69a Abs. 5 Nr. 3  75 € 


Besetzung von Kraftomnibussen

  Besetzung von Kraftomnibussen      
201  Kraftomnibus in Betrieb genommen und dabei mehr Personen oder Gepäck befördert, als in der Zulassungsbescheinigung Teil I Sitz- und Stehplätze eingetragen sind, und die Summe der im Fahrzeug angeschriebenen Fahrgastplätze sowie die Angaben für die Höchstmasse des Gepäcks ausweisen  34a Abs. 1 69a Abs. 3 Nr. 5  50 € 
202  Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftomnibusses angeordnet oder zugelassen, obwohl mehr Personen befördert wurden, als in der Zulassungsbescheinigung Teil I Plätze ausgewiesen waren  31 Abs. 2 i.V.m. 34a Abs. 1 69a Abs. 5 Nr. 3  75 € 


Besondere Verkehrslagen

  Besondere Verkehrslagen      
49  Trotz stockenden Verkehrs in eine Kreuzung oder Einmündung eingefahren und dadurch einen anderen behindert  11 Abs. 1 Satz 1 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 11  20 € 
50  Bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder Außerortsstraße für die Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen eine vorschriftsmäßige Gasse nicht gebildet  11 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 11  20 € 


Betriebsverbot und Beschränkungen

  Betriebsverbot und Beschränkungen      
253  Einem Verbot, ein Fahrzeug in Betrieb zu setzen, zuwidergehandelt oder Beschränkung nicht beachtet  5 Abs. 1 48 Nr. 7  50 € 


Betriebsverbot und Beschränkungen

  Betriebsverbot und -beschränkungen     
178  (weggefallen)  5 Abs. 1 48 Nr. 7  50 € 
178a  Betriebsverbot wegen Verstoßes gegen Mitteilungspflichten oder die Pflichten beim Erwerb des Fahrzeugs nicht beachtet  13 Abs. 1 Satz 5, Abs. 4 Satz 4 48 Nr. 7  40 € 
179  Ein Fahrzeug in Betrieb gesetzt, dessen Kennzeichen nicht wie vorgeschrieben ausgestaltet oder angebracht ist; ausgenommen ist das Fehlen des vorgeschriebenen Kennzeichens  10 Abs. 12, i.V.m. 10 Abs. 1, 2 Satz 2 und 3 Halbsatz 1, Abs. 6 Satz 1 bis 3, Abs. 7, 8 Halbsatz 1, Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 1, auch i.V.m. 16 Abs. 5 Satz 3 17 Abs. 2 Satz 4 19 Abs. 1 Nr. 3 Satz 5 48 Nr. 1  10 € 
179a  Fahrzeug in Betrieb genommen, obwohl das vorgeschriebene Kennzeichen fehlt  10 Abs. 12 i.V.m. 10 Abs. 5 Satz 1 48 Nr. 1  40 € 
179b  Fahrzeug in Betrieb genommen, dessen Kennzeichen mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen ist  10 Abs. 12 i.V.m. 10 Abs. 2 Satz 1 48 Nr. 1  50 € 


Blaues und gelbes Blinklicht

  Blaues und gelbes Blinklicht      
134  Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blinklicht missbräuchlich verwendet  38 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 3 49 Abs. 3 Nr. 3  20 € 
135  Einem Einsatzfahrzeug, das blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn verwendet hatte, nicht sofort freie Bahn geschaffen  38 Abs. 1 Satz 2 49 Abs. 3 Nr. 3  20 € 


Berauschende Mittel (z.B. Cannabis, Heroin, Kokain

  Berauschende Mittel (z.B. Cannabis, Heroin, Kokain)      
242  Kraftfahrzeug unter Wirkung eines in der Anlage zu 24a Abs. 2 StVG genannten berauschenden Mittels geführt  24a Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 3  500 €Fahrverbot1 Monat 
242.1  bei Eintragung von bereits einer Entscheidung nach 24a StVG, 316 oder 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister    1 000 €Fahrverbot3 Monate 
242.2  bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen nach 24a StVG, 316 oder 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister    1 500 €Fahrverbot3 Monate 


Grundregeln

  Grundregeln      
Durch Außer-Acht-Lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt  1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1   
1.1  einen anderen mehr als nach den Umständen unvermeidbar belästigt    10 € 
1.2  einen anderen mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert    20 € 
1.3  einen anderen gefährdet    30 € 
1.4  einen anderen geschädigt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist    35 € 
1.5  Beim Fahren in eine oder aus einer Parklücke stehendes Fahrzeug beschädigt  1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 4  30 € 
1.5  Beim Fahren in eine oder aus einer Parklücke stehendes Fahrzeug beschädigt  1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 4  30 € 


Einfahren und Anfahren

  Einfahren und Anfahren     
47  Aus einem Grundstück, einem Fußgängerbereich (Zeichen 242, 243), einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325, 326) auf die Straße oder von einem anderen Straßenteil oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn eingefahren oder vom Fahrbahnrand angefahren und dadurch einen anderen gefährdet  10 Satz 1 49 Abs. 1 Nr. 10  30 € 
47.1  - mit Sachbeschädigung  10 Satz 1 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 10  35 € 
48  (weggefallen)     


Einrichtungen an Fahrrädern

  Einrichtungen an Fahrrädern      
229  Fahrrad unter Verstoß gegen eine Vorschrift über die Einrichtungen für Schallzeichen in Betrieb genommen  64a 69a Abs. 4 Nr. 4  10 € 
230  Fahrrad oder Fahrrad mit Beiwagen unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Schlussleuchten oder Rückstrahler in Betrieb genommen  67 Abs. 4 Satz 1, 3 69a Abs. 4 Nr. 8  10 € 


Einschränkung der Fahrerlaubnis

  Einschränkung der Fahrerlaubnis      
169  Einer vollziehbaren Auflage nicht nachgekommen  10 Abs. 2 Satz 4 23 Abs. 2 Satz 1 28 Abs. 1 Satz 2 46 Abs. 2 74 Abs. 3 75 Nr. 9, 14, 15  25 € 


Verstöße beim Ein- und Aussteigen

  Verstöße beim Ein- und Aussteigen      
64  Beim Ein- oder Aussteigen einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet  14 Abs. 1 49 Abs. 1 Nr. 14  10 € 
64.1  - mit Sachbeschädigung  14 Abs. 1 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 14  25 € 
65  Fahrzeug verlassen, ohne die nötigen Maßnahmen getroffen zu haben, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden  14 Abs. 2 Satz 1 49 Abs. 1 Nr. 14  15 € 
65.1  - mit Sachbeschädigung Liegenbleiben von Fahrzeugen  14 Abs. 2 Satz 2 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 14  25 € 


Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen

  Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen      
206  Unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführendes Erste-Hilfe-Material     
206.1  einen Kraftomnibus  35h Abs. 1, 2 69a Abs. 3 Nr. 7c  15 € 
206.2  ein anderes Kraftfahrzeug in Betrieb genommen  35h Abs. 3 69a Abs. 3 Nr. 7c  5 € 
207  Als Halter die Inbetriebnahme unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführendes Erste-Hilfe-Material     
207.1  eines Kraftomnibusses  31 Abs. 2 i.V.m. 35h Abs. 1, 2 69a Abs. 5 Nr. 3  25 € 
207.2  eines anderen Kraftfahrzeugs angeordnet oder zugelassen Bereifung und Laufflächen  31 Abs. 2 i.V.m. 35h Abs. 3 69a Abs. 5 Nr. 3  10 € 


Fahrzeug-Zulassungsverordnung

  Fahrzeug-Zulassungsverordnung      
  Aushändigen von Fahrzeugpapieren     
252  Die Zulassungsbescheinigung Teil I oder sonstige Bescheinigung auf Verlangen nicht ausgehändigt  4 Abs. 5 Satz 1 11 Abs. 5 26 Abs. 1 Satz 6 48 Nr. 5  10 € 


Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung

  Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung      
171  Ohne erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung einen oder mehrere Fahrgäste in einem in 48 Abs. 1 FeV genannten Fahrzeug befördert  48 Abs. 1 75 Nr. 12  75 € 
172  Als Halter die Fahrgastbeförderung in einem in 48 Abs. 1 FeV genannten Fahrzeug angeordnet oder zugelassen, obwohl der Fahrzeugführer die erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht besaß  48 Abs. 8 75 Nr. 12  75 € 


Führung eines Fahrtenbuches

  Führung eines Fahrtenbuches      
190  Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt, auf Verlangen nicht ausgehändigt oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt  31a Abs. 2, 3 69a Abs. 5 Nr. 4, 4a  50 € 


Fahrzeugbeleuchtung

  Fahrzeugbeleuchtung      
73  Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen nicht oder nicht vorschriftsmäßig benutzt, obwohl die Sichtverhältnisse es erforderten, oder nicht rechtzeitig abgeblendet oder Beleuchtungseinrichtungen in verdecktem oder verschmutztem Zustand benutzt  17 Abs. 1, 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 2, 5, Abs. 6 49 Abs. 1 Nr. 17  10 € 
73.1  - mit Gefährdung  17 Abs. 1, 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 2, 5, Abs. 6 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 17  15 € 
73.2  - mit Sachbeschädigung    35 € 
74  Nur mit Standlicht oder auf einer Straße mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung mit Fernlicht gefahren oder mit einem Kraftrad am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren  17 Abs. 2 Satz 1, 2, Abs. 2a 49 Abs. 1 Nr. 17  10 € 
74.1  - mit Gefährdung  17 Abs. 2 Satz 1, 2, Abs. 2a 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 17  15 € 
74.2  - mit Sachbeschädigung    35 € 
75  Bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen innerhalb geschlossener Ortschaften am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren  17 Abs. 3 Satz 1 49 Abs. 1 Nr. 17  25 € 
75.1  - mit Sachbeschädigung  17 Abs. 3 Satz 1 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 17  35 € 
76  Bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen außerhalb geschlossener Ortschaften am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren  17 Abs. 3 Satz 1 49 Abs. 1 Nr. 17  40 € 
77  Haltendes mehrspuriges Fahrzeug nicht oder nicht wie vorgeschrieben beleuchtet oder kenntlich gemacht  17 Abs. 4 Satz 1, 3 49 Abs. 1 Nr. 17  20 € 
77.1  - mit Sachbeschädigung  17 Abs. 4 Satz 1, 3 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 17  35 € 


Ferienreise-Verordnung

  Ferienreise-Verordnung      
239  Kraftfahrzeug trotz eines Verkehrsverbots innerhalb der Verbotszeiten länger als 15 Minuten geführt  1 5 Nr. 1  40 € 
240  Als Halter das Führen eines Kraftfahrzeugs trotz eines Verkehrsverbots innerhalb der Verbotszeiten länger als 15 Minuten zugelassen  1 5 Nr. 1  100 € 


Fahrerlaubnis-Verordnung

  Fahrerlaubnis-Verordnung      
  Aushändigen von Führerscheinen und Bescheinigungen     
251  Führerschein, Bescheinigung oder die Übersetzung des ausländischen Führerscheins auf Verlangen nicht ausgehändigt  4 Abs. 2 Satz 2, 3 5 Abs. 4 Satz 2, 3 48 Abs. 3 Satz 2 74 Abs. 4 Satz 2 75 Nr. 4  10 € 


Fußgänger

  Fußgänger     
111  Trotz vorhandenen Gehwegs oder Seitenstreifens auf der Fahrbahn oder außerhalb geschlossener Ortschaften nicht am linken Fahrbahnrand gegangen  25 Abs. 1 Satz 2, 3 Halbsatz 2 49 Abs. 1 Nr. 24 Buchstabe a  5 EUR 
112  Fahrbahn ohne Beachtung des Fahrzeugverkehrs oder nicht zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung oder an nicht vorgesehener Stelle überschritten  25 Abs. 3 Satz 1 49 Abs. 1 Nr. 24 Buchstabe a   
112.1  - mit Gefährdung  25 Abs. 3 Satz 1 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 24 Buchstabe a  5 EUR 
112.2  - mit Sachbeschädigung    10 EUR 


Fußgängerüberweg

  Fußgängerüberweg      
113  An einem Fußgängerüberweg, den ein Bevorrechtigter erkennbar benutzen wollte, das Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht oder nicht mit mäßiger Geschwindigkeit herangefahren oder an einem Fußgängerüberweg überholt  26 Abs. 1, 3 49 Abs. 1 Nr. 24 Buchstabe b  80 € 
114  Bei stockendem Verkehr auf einen Fußgängerüberweg gefahren  26 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 24 Buchstabe b  5 € 


Genehmigungs- oder Erlaubnisbescheid

  Genehmigungs- oder Erlaubnisbescheid      
250  Genehmigungs- oder Erlaubnisbescheid auf Verlangen nicht ausgehändigt  46 Abs. 3 Satz 3 49 Abs. 4 Nr. 5  10 € 


Geräuschentwicklung und Schalldämpferanlage

  Geräuschentwicklung und Schalldämpferanlage      
219  Kraftfahrzeug, dessen Schalldämpferanlage defekt war, in Betrieb genommen  49 Abs. 1 69a Abs. 3 Nr. 17  20 € 
220  Weisung, den Schallpegel im Nahfeld feststellen zu lassen, nicht befolgt  49 Abs. 4 Satz 1 69a Abs. 5 Nr. 5c  10 € 


Geschwindigkeit

  Geschwindigkeit      
Mit nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren     
8.1  trotz angekündigter Gefahrenstelle, bei Unübersichtlichkeit, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen, Bahnübergängen oder bei schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen (z. B. Nebel, Glatteis)  3 Abs. 1 Satz 1, 2, 4, 5 19 Abs. 1 Satz 2 49 Abs. 1 Nr. 3, 19 Buchstabe a  100 € 
8.2  in anderen als in Nummer 8.1 genannten Fällen mit Sachbeschädigung  3 Abs. 1 Satz 1, 2, 4, 5 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 3  35 € 
Festgesetzte Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen überschritten  3 Abs. 1 Satz 3 49 Abs. 1 Nr. 3  80 € 
9.1  um mehr als 20 km/h mit einem Kraftfahrzeug der in 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art    Bußgelder in €. Zur Tabelle Geschindigkeitsübertretungen bitte hier klicken!  
9.2  um mehr als 15 km/h mit kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen der in Nummer 9.1 genannten Art mit gefährlichen Gütern oder Kraftomnibussen mit Fahrgästen    Bußgelder in €. Zur Tabelle Geschindigkeitsübertretungen bitte hier klicken!  
9.3  um mehr als 25 km/h innerorts oder 30 km/h außerorts mit anderen als den in Nummer 9.1 oder 9.2 genannten Kraftfahrzeugen    Bußgelder in €. Zur Tabelle Geschindigkeitsübertretungen bitte hier klicken!  
10  Als Fahrzeugführer ein Kind, einen Hilfsbedürftigen oder älteren Menschen gefährdet, insbesondere durch nicht ausreichend verminderte Geschwindigkeit, mangelnde Bremsbereitschaft oder unzureichenden Seitenabstand beim Vorbeifahren oder Überholen  3 Abs. 2a 49 Abs. 1 Nr. 3  80 € 
11  Zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten mit  3 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 49 Abs. 1 Nr. 3 18 Abs. 5 Satz 2 49 Abs. 1 Nr. 18 20 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, 2 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Buchstabe e, Satz 7 Nr. 2 Satz 1 (Zeichen 239 oder 242 mit Zusatzschild, das den Fahrzeugverkehr zulässt) 49 Abs. 3 Nr. 4 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274 oder 274.1, 274.2) 49 Abs. 3 Nr. 4 42 Abs. 4a Nr. 2 (Zeichen 325) 49 Abs. 3 Nr. 5   
11.1  Kraftfahrzeugen der in 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art    Bußgelder in €. Zur Tabelle Geschindigkeitsübertretungen bitte hier klicken!  
11.2  kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen der in Nr. 11.1 genannten Art mit gefährlichen Gütern oder Kraftomnibussen mit Fahrgästen    Bußgelder in €. Zur Tabelle Geschindigkeitsübertretungen bitte hier klicken!  
11.3  anderen als den in Nr. 11.1 oder 11.2 genannten Kraftfahrzeugen    Bußgelder in €. Zur Tabelle Geschindigkeitsübertretungen bitte hier klicken!  


Geschwindigkeitsbegrenzer

  Geschwindigkeitsbegrenzer      
223  Kraftfahrzeug in Betrieb genommen, das nicht mit dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war, oder den Geschwindigkeitsbegrenzer auf unzulässige Geschwindigkeit eingestellt oder nicht benutzt, auch wenn es sich um ein ausländisches Kfz handelt  57c Abs. 2, 5 31d Abs. 3 69a Abs. 3 Nr. 1c, 25b  100 € 
224  Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs angeordnet oder zugelassen, das nicht mit dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war oder dessen Geschwindigkeitsbegrenzer auf eine unzulässige Geschwindigkeit eingestellt war oder nicht benutzt wurde  31 Abs. 2 i.V.m. 57c Abs. 2, 5 31d Abs. 3 69a Abs. 5 Nr. 3  150 € 
225  Als Halter den Geschwindigkeitsbegrenzer in den vorgeschriebenen Fällen nicht prüfen lassen, wenn seit fällig gewordener Prüfung     
225.1  nicht mehr als ein Monat  57d Abs. 2 Satz 1 69a Abs. 5 Nr. 6d  25 € 
225.2  mehr als ein Monat vergangen ist  57d Abs. 2 Satz 1 69a Abs. 5 Nr. 6d  40 € 
226  Bescheinigung über die Prüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers nicht mitgeführt oder auf Verlangen nicht ausgehändigt  57d Abs. 2 Satz 3 69a Abs. 5 Nr. 6e  10 € 


Halten und Parken

  Halten und Parken      
51  Unzulässig gehalten     
51.1  in den in 12 Abs. 1 genannten Fällen  12 Abs. 1 49 Abs. 1 Nr. 12  10 € 
51.1.1  - mit Behinderung  12 Abs. 1 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 12  15 € 
51.2  in "zweiter Reihe"  12 Abs. 4 Satz 1, 2 Halbsatz 2 49 Abs. 1 Nr. 12  15 € 
51.2.1  - mit Behinderung  12 Abs. 4 Satz 1, 2 Halbsatz 2 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 12  20 € 
51a  An einer engen oder unübersichtlichen Straßenstelle oder im Bereich einer scharfen Kurve geparkt ( 12 Abs. 2 StVO)  12 Abs. 1 Nr. 1, 2 49 Abs. 1 Nr. 12  15 € 
51a.1  - mit Behinderung  12 Abs. 1 Nr. 1, 2 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 12  25 € 
51a.2  länger als 1 Stunde  12 Abs. 1 Nr. 1, 2 49 Abs. 1 Nr. 12  25 € 
51a.2.1  - mit Behinderung  12 Abs. 1 Nr. 1, 2 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 12  35 € 
51a.3  wenn ein Rettungsfahrzeug im Einsatz behindert worden ist  12 Abs. 1 Nr. 1, 2 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 12  40 € 
52  Unzulässig geparkt ( 12 Abs. 2 StVO) in den Fällen, in denen 12 Abs. 1 Nr. 3 bis 7, 9 StVO das Halten verbietet, oder auf Geh- und Radwegen  12 Abs. 1 Nr. 3 bis 7, 9, Abs. 3 Nr. 8 Buchstabe c, Abs. 4a 49 Abs. 1 Nr. 12 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Buchstabe a Satz 2 (Zeichen 237) 49 Abs. 3 Nr. 4 42 Abs. 4 (Zeichen 315) 49 Abs. 3 Nr. 5  15 € 
52.1  - mit Behinderung  12 Abs. 1 Nr. 3 bis 7, 9, Abs. 3 Nr. 8 Buchstabe c, Abs. 4a 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 12 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Buchstabe a Satz 2 (Zeichen 237) 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 42 Abs. 4 (Zeichen 315) 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5  25 € 
52.2  länger als 1 Stunde  12 Abs. 1 Nr. 3 bis 7, 9, Abs. 3 Nr. 8 Buchstabe c, Abs. 4a 49 Abs. 1 Nr. 12 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Buchstabe a Satz 2 (Zeichen 237) 49 Abs. 3 Nr. 4 42 Abs. 4 (Zeichen 315) 49 Abs. 3 Nr. 5  25 € 
52.2.1  - mit Behinderung  12 Abs. 1 Nr. 3 bis 7, 9, Abs. 3 Nr. 8 Buchstabe c, Abs. 4a 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 12 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Buchstabe a Satz 2 (Zeichen 237) 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 42 Abs. 4 (Zeichen 315) 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5  35 € 
53  Vor oder in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten geparkt ( 12 Abs. 2 StVO)  12 Abs. 1 Nr. 8 49 Abs. 1 Nr. 12  35 € 
53.1  und dadurch ein Rettungsfahrzeug im Einsatz behindert  12 Abs. 1 Nr. 8 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 12  50 € 
54  Unzulässig geparkt ( 12 Abs. 2 StVO) in den in 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 7, 8 Buchstabe a, b oder d oder Nr. 9 genannten Fällen  12 Abs. 3 Nr. 1 bis 7, 8 Buchstabe a, b, d, Nr. 9 49 Abs. 1 Nr. 12  10 € 
54.1  - mit Behinderung  12 Abs. 3 Nr. 1 bis 7, 8 Buchstabe a, b, d, Nr. 9 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 12  15 € 
54.2  länger als 3 Stunden  12 Abs. 3 Nr. 1 bis 7, 8 Buchstabe a, b, d, Nr. 9 49 Abs. 1 Nr. 12  20 € 
54.2.1  - mit Behinderung  12 Abs. 3 Nr. 1 bis 7, 8 Buchstabe a, b, d, Nr. 9 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 12  30 € 
55  Unberechtigt auf Schwerbehinderten-Parkplatz geparkt ( 12 Abs. 2 StVO)  12 Abs. 3 Nr. 8 Buchstabe c (Zeichen 315 mit Zusatzschild), Buchstabe e (Zeichen 314 mit Zusatzschild) 49 Abs. 1 Nr. 12  35 € 
56  In einem nach 12 Abs. 3a Satz 1 StVO geschützten Bereich während nicht zugelassener Zeiten mit einem Kraftfahrzeug über 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht oder einem Kraftfahrzeuganhänger über 2 t zulässiges Gesamtgewicht regelmäßig geparkt ( 12 Abs. 2 StVO)  12 Abs. 3a Satz 1 49 Abs. 1 Nr. 12  30 € 
57  Mit Kraftfahrzeuganhänger ohne Zugfahrzeug länger als 2 Wochen geparkt ( 12 Abs. 2 StVO)  12 Abs. 3b Satz 1 49 Abs. 1 Nr. 12  20 € 
58  In "zweiter Reihe" geparkt ( 12 Abs. 2 StVO)  12 Abs. 4 Satz 1, 2 Halbsatz 2 49 Abs. 1 Nr. 12  20 € 
58.1  - mit Behinderung  12 Abs. 4 Satz 1, 2 Halbsatz 2 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 12  25 € 
58.2  länger als 15 Minuten  12 Abs. 4 Satz 1, 2 Halbsatz 2 49 Abs. 1 Nr. 12  30 € 
58.2.1  - mit Behinderung  12 Abs. 4 Satz 1, 2 Halbsatz 2 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 12  35 € 
59  Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen gehalten  12 Abs. 4 Satz 5 49 Abs. 1 Nr. 12  20 € 
59.1  - mit Behinderung  12 Abs. 4 Satz 5 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 12  30 € 
60  Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen  12 Abs. 4 Satz 5 49 Abs. 1 Nr. 12  25 € 
  geparkt ( 12 Abs. 2 StVO)     
60.1  - mit Behinderung  12 Abs. 4 Satz 5 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 12  35 € 
61  Vorrang des Berechtigten beim Einparken in eine Parklücke nicht beachtet  12 Abs. 5 49 Abs. 1 Nr. 12  10 € 
62  Nicht Platz sparend gehalten oder geparkt ( 12 Abs. 2 StVO) Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit  12 Abs. 6 49 Abs. 1 Nr. 12  10 € 


Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers

  Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers      
246  Mobil- oder Autotelefon verbotswidrig benutzt  23 Abs. 1a 49 Abs. 1 Nr. 22   
246.1  als Fahrzeugführer    40 € 
246.2  als Radfahrer    25 € 
247  Als Führer eines Kraftfahrzeugs verbotswidrig ein technisches Gerät zur Feststellung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen betrieben oder betriebsbereit mitgeführt  23 Abs. 1b 49 Abs. 1 Nr. 22  75 € 


Hupe oder Lichthupe

  Verstöße beim Gebrauch von Hupe oder Lichthupe      
70  Mißbräuchlich Schall- oder Leuchtzeichen gegeben und dadurch einen anderen belästigt oder Schallzeichen gegeben, die aus einer Folge verschieden hoher Töne bestehen  16 Abs. 1, 3 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 16  10 € 


Kindersitze

  Kindersitze      
203  Kraftfahrzeug in Betrieb genommen unter Verstoß gegen     
203.1  das Verbot der Anbringung von nach hinten gerichteten Kinderrückhalteeinrichtungen auf Beifahrerplätzen mit Airbag  35a Abs. 8 Satz 1 69a Abs. 3 Nr. 7  25 € 
203.2  die Pflicht zur Anbringung des Warnhinweises zur Verwendung von Kinderrückhalteeinrichtungen auf Beifahrerplätzen mit Airbag Feuerlöscher in Kraftomnibussen  35a Abs. 8 Satz 2, 4 69a Abs. 3 Nr. 7  5 € 
204  Kraftomnibus unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführende Feuerlöscher in Betrieb genommen  35g Abs. 1, 2 69a Abs. 3 Nr. 7c  15 € 
205  Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftomnibusses unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführende Feuerlöscher angeordnet oder zugelassen  31 Abs. 2 i.V.m. 35g Abs. 1, 2 69a Abs. 5 Nr. 3  20 € 


Kraftfahrzeugrennen

  Kraftfahrzeugrennen      
248  Als Führer eines Kraftfahrzeugs an einem Kraftfahrzeugrennen teilgenommen  29 Abs. 1 49 Abs. 2 Nr. 5  400 €Fahrverbot1 Monat 
249  Als Veranstalter ein Kraftfahrzeugrennen ohne Erlaubnis durchgeführt  29 Abs. 2 Satz 1 49 Abs. 2 Nr. 6  500 € 


Kreisverkehr

  Kreisverkehr      
45  Innerhalb des Kreisverkehrs auf der Fahrbahn     
45.1  gehalten  9a Abs. 1 Satz 3 49 Abs. 1 Nr. 9a  10 € 
45.1.1  - mit Behinderung  9a Abs. 1 Satz 3 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 9a  15 € 
45.2  geparkt  9a Abs. 1 Satz 3 49 Abs. 1 Nr. 9a  15 € 
45.2.1  - mit Behinderung  9a Abs. 1 Satz 3 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 9a  25 € 
46  Als Berechtigter beim Überfahren der Mittelinsel im Kreisverkehr einen anderen gefährdet Einfahren und Anfahren  9a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 49 Abs. 1 Nr. 9a  35 € 


Kurvenlaufeigenschaften

  Kurvenlaufeigenschaften      
195  Kraftfahrzeug oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl die vorgeschriebenen Kurvenlaufeigenschaften nicht eingehalten waren  32d Abs. 1, 2 Satz 1 69a Abs. 3 Nr. 3c  50 € 
196  Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination angeordnet oder zugelassen, obwohl die vorgeschriebenen Kurvenlaufeigenschaften nicht eingehalten waren  31 Abs. 2 i.V.m. 32d Abs. 1, 2 Satz 1 69a Abs. 5 Nr. 3  75 € 


Ladung

  Ladung     
102  Ladung oder Ladeeinrichtung nicht verkehrssicher verstaut oder gegen Herabfallen nicht besonders gesichert     
102.1  bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen  22 Abs. 1 49 Abs. 1 Nr. 21  50 € 
102.1.1  - mit Gefährdung  22 Abs. 1 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 21  75 € 
102.2  bei anderen als in Nummer 102.1 genannten Kraftfahrzeugen  22 Abs. 1 49 Abs. 1 Nr. 21  35 € 
102.2.1  - mit Gefährdung  22 Abs. 1 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 21  50 € 
103  Ladung oder Ladeeinrichtung gegen vermeidbaren Lärm nicht besonders gesichert  22 Abs. 1 49 Abs. 1 Nr. 21  10 € 
104  Fahrzeug geführt, dessen Höhe zusammen mit der Ladung mehr als 4,20 m betrug  22 Abs. 2 Satz 1 49 Abs. 1 Nr. 21  40 € 
105  Fahrzeug geführt, das zusammen mit der Ladung eine der höchstzulässigen Abmessungen überschritt, soweit die Gesamthöhe nicht mehr als 4,20 m betrug, oder dessen Ladung unzulässig über das Fahrzeug hinausragte  22 Abs. 2, 3, 4 Satz 1, 2, Abs. 5 Satz 2 49 Abs. 1 Nr. 21  20 € 
106  Vorgeschriebene Sicherungsmittel nicht oder nicht ordnungsgemäß angebracht  22 Abs. 4 Satz 3 bis 5, Abs. 5 Satz 1 49 Abs. 1 Nr. 21  25 € 


Licht

  Lichttechnische Einrichtungen     
221  Kraftfahrzeug oder Anhänger in Betrieb genommen     
221.1  unter Verstoß gegen eine allgemeine Vorschrift über lichttechnische Einrichtungen  49a Abs. 1 bis 4, 5 Satz 1, Abs. 6, 8, 9 Satz 2, Abs. 9a, 10 Satz 1 69a Abs. 3 Nr. 18  5 € 
221.2  unter Verstoß gegen das Verbot zum Anbringen anderer als vorgeschriebener oder für zulässig erklärter lichttechnischer Einrichtungen  49a Abs. 1 Satz 1 69a Abs. 3 Nr. 18  20 € 
222  Kraftfahrzeug oder Anhänger in Betrieb genommen unter Verstoß gegen eine Vorschrift über     
222.1  Scheinwerfer für Fern- oder Abblendlicht  50 Abs. 1, 2 Satz 1, 6 Halbsatz 2, Satz 7, Abs. 3 Satz 1, 2, Abs. 5, 6 Satz 1, 3, 4, 6, Abs. 6a Satz 2 bis 5, Abs. 9 69a Abs. 3 Nr. 18a  15 € 
222.2  Begrenzungsleuchten oder vordere Richtstrahler  51 Abs. 1 Satz 1, 4 bis 6, Abs. 2 Satz 1, 4, Abs. 3 69a Abs. 3 Nr. 18b  15 € 
222.3  seitliche Kenntlichmachung oder Umrissleuchten  51a Abs. 1 Satz 1 bis 7, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 2, Abs. 6 Satz 1, Abs. 7 Satz 1, 3 51b Abs. 2 Satz 1, 3, Abs. 5, 6 69a Abs. 3 Nr. 18c  15 € 
222.4  zusätzliche Scheinwerfer oder Leuchten  52 Abs. 1 Satz 2 bis 5, Abs. 2 Satz 2, 3, Abs. 5 Satz 2, Abs. 7 Satz 2, 4, Abs. 9 Satz 2 69a Abs. 3 Nr. 18e  15 € 
222.5  Schluss-, Nebelschluss-, Bremsleuchten oder Rückstrahler  53 Abs. 1 Satz 1, 3 bis 5, 7, Abs. 2 Satz 1, 2, 4 bis 6, Abs. 4 Satz 1 bis 4, 6, Abs. 5 Satz 1 bis 3, Abs. 6 Satz 2, Abs. 8, 9 Satz 1 53d Abs. 2, 3 69a Abs. 3 Nr. 18g, 19c  15 € 
222.6  Warndreieck, Warnleuchte oder Warnblinkanlage  53a Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4, 5 69a Abs. 3 Nr. 19  15 € 
222.7  Ausrüstung oder Kenntlichmachung von Anbaugeräten oder Hubladebühnen  53b Abs. 1 Satz 1 bis 3, 4 Halbsatz 2, Abs. 2 Satz 1 bis 3, 4 Halbsatz 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, 5 69a Abs. 3 Nr. 19a  15 € 


Liegenbleiben von Fahrzeugen

  Liegenbleiben von Fahrzeugen      
66  Liegen gebliebenes mehrspuriges Fahrzeug nicht oder nicht wie vorgeschrieben abgesichert, beleuchtet oder kenntlich gemacht und dadurch einen anderen gefährdet Abschleppen von Fahrzeugen  15, auch i.V.m. 17 Abs. 4 Satz 1, 3 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 15  40 € 


Mitführen und Aushändigen von Führerscheinen und B

  Mitführen und Aushändigen von Führerscheinen und Bescheinigungen      
168  Führerschein oder Bescheinigung oder die Übersetzung des ausländischen Führerscheins nicht mitgeführt  75 Nr. 4 i.V.m. den dort genannten Vorschriften  10 € 
168a  Führerscheinverlust nicht unverzüglich angezeigt und sich kein Ersatzdokument ausstellen lassen  75 Nr. 4  10 € 


Mitführen und Aushändigen von Fahrzeugpapieren

  Mitführen und Aushändigen von Fahrzeugpapieren      
174  Die Zulassungsbescheinigung Teil I oder sonstige Bescheinigung nicht mitgeführt  4 Abs. 5 Satz 1 11 Abs. 5 26 Abs. 1 Satz 6 48 Nr. 5  10 € 


Mitteilungs-, Anzeige- und Vorlagepflichten, Zurüc

  Mitteilungs-, Anzeige- und Vorlagepflichten, Zurückziehen aus dem Verkehr, Verwertungsnachweis      
180  Gegen die Mitteilungspflicht bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, Wohnsitz- oder Sitzänderung des Halters, Standortverlegung des Fahrzeugs, Veräußerung oder gegen die Anzeigepflicht bei Außerbetriebsetzung oder gegen die Pflicht, das Kennzeichen zur Entstempelung vorzulegen, verstoßen  13 Abs. 1 Satz 1 bis 4, Abs. 3 Satz 1, 3, 14 Abs. 1 Satz 1 48 Nr. 11 bis 14  15 € 
180a  Verwertungsnachweis nicht vorgelegt  15 Abs. 1 Satz 1 48 Nr. 13  15 € 


Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse

  Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse      
91  Nicht mit Schrittgeschwindigkeit gefahren (soweit nicht von Nummer 11 erfasst) an an einer Haltestelle haltendem Omnibus des Linienverkehrs, haltender Straßenbahn oder haltendem gekennzeichneten Schulbus mit ein- oder aussteigenden Fahrgästen bei Vorbeifahrt rechts  20 Abs. 2 Satz 1 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b  15 € 
92  An an einer Haltestelle (Zeichen 224) haltendem Omnibus des Linienverkehrs, haltender Straßenbahn oder haltendem gekennzeichneten Schulbus mit ein- oder aussteigenden Fahrgästen bei Vorbeifahrt rechts Schrittgeschwindigkeit oder ausreichenden Abstand nicht eingehalten oder, obwohl nötig, nicht angehalten und dadurch einen Fahrgast     
92.1  behindert  20 Abs. 2 Satz 2, 3 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b  40 €, soweit sich nicht aus Nr. 11 ein höherer Regelsatz ergibt 
92.2  gefährdet  20 Abs. 2 Satz 1, 3 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b  50 €, soweit sich nicht aus Nr. 11,auch i.V.m. Tabelle 4 ein höherer Regelsatz ergibt 
93  Omnibus des Linienverkehrs oder gekennzeichneten Schulbus mit eingeschaltetem Warnblinklicht bei Annäherung an eine Haltestelle überholt  20 Abs. 3 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b  40 € 
94  Nicht mit Schrittgeschwindigkeit gefahren (soweit nicht von Nummer 11 erfasst) an an einer Haltestelle haltendem Omnibus des Linienverkehrs oder gekennzeichnetem Schulbus mit eingeschaltetem Warnblinklicht  20 Abs. 4 Satz 1, 2 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b  15 € 
95  An an einer Haltestelle (Zeichen 224) haltendem Omnibus des Linienverkehrs oder gekennzeichnetem Schulbus mit eingeschaltetem Warnblinklicht bei Vorbeifahrt Schrittgeschwindigkeit oder ausreichenden Abstand nicht eingehalten oder, obwohl nötig, nicht angehalten und dadurch einen Fahrgast     
95.1  behindert  20 Abs. 4 Satz 3, 4 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b  40 €, soweit sich nicht aus Nr. 11 ein höherer Regelsatz ergibt 
95.2  gefährdet  20 Abs. 4 Satz 1, 4 20 Abs. 4 Satz 2 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 19 Buchstabe b  50 €, soweit sich nicht aus Nr. 11, auch i.V.m. Tabelle 4, ein höherer Regelsatz ergibt 
96  Einem Omnibus des Linienverkehrs oder einem Schulbus das Abfahren von einer gekennzeichneten Haltestelle nicht ermöglicht  20 Abs. 5 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b  5 € 
96.1  - mit Gefährdung  20 Abs. 5 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 19 Buchstabe b  20 € 
96.2  - mit Sachbeschädigung    30 € 


Ortskenntnisse bei Fahrgastbeförderung

  Ortskenntnisse bei Fahrgastbeförderung      
173  Als Halter die Fahrgastbeförderung in einem in 48 Abs. 1 i.V.m. 48 Abs. 4 Nr. 7 FeV genannten Fahrzeug angeordnet oder zugelassen, obwohl der Fahrzeugführer die erforderlichen Ortskenntnisse nicht nachgewiesen hat  48 Abs. 8 75 Nr. 12  35 € 


Verstöße gegen Parkzeiten

  Verstöße gegen Parkzeiten      
63  An einer abgelaufenen Parkuhr, ohne vorgeschriebene Parkscheibe, ohne Parkschein oder unter Überschreiten der erlaubten Höchstparkdauer geparkt ( 12 Abs. 2 StVO)  13 Abs. 1, 2 49 Abs. 1 Nr. 13  5 € 
63.1  bis zu 30 Minuten    5 € 
63.2  bis zu 1 Stunde    10 € 
63.3  bis zu 2 Stunden    15 € 
63.4  bis zu 3 Stunden    20 € 
63.5  länger als 3 Stunden Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen    25 € 


Personenbeförderung, Sicherungspflichten

  Personenbeförderung, Sicherungspflichten      
97  Gegen eine Vorschrift über die Mitnahme von Personen auf oder in Fahrzeugen verstoßen  21 Abs. 1, 2, 3 49 Abs. 1 Nr. 20  5 € 
98  Als Kfz-Führer oder als anderer Verantwortlicher bei der Beförderung eines Kindes nicht für die vorschriftsmäßige Sicherung gesorgt (außer in KOM über 3,5 t zulässige Gesamtmasse)  21 Abs. 1a Satz 1 21a Abs. 1 Satz 1 49 Abs. 1 Nr. 20, 20a   
98.1  bei einem Kind    30 € 
98.2  bei mehreren Kindern    35 € 
99  Als Kfz-Führer Kind ohne jede Sicherung befördert oder als anderer Verantwortlicher nicht für eine Sicherung eines Kindes in einem Kfz gesorgt (außer in KOM über 3,5 t zulässige Gesamtmasse) oder als Führer eines Kraftrades Kind befördert, obwohl es keinen Schutzhelm trug  21 Abs. 1a Satz 1 21a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 20, 20a   
99.1  bei einem Kind    40 € 
99.2  bei mehreren Kindern    50 € 
100  Vorgeschriebenen Sicherheitsgurt während der Fahrt nicht angelegt  21a Abs. 1 Satz 1 49 Abs. 1 Nr. 20a  30 € 
101  Während der Fahrt keinen geeigneten Schutzhelm getragen  21a Abs. 2 Satz 1 49 Abs. 1 Nr. 20a  15 € 


Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten

  Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten      
128  Weisung eines Polizeibeamten nicht befolgt  36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, Abs. 5 Satz 4 49 Abs. 3 Nr. 1  20 € 
129  Zeichen oder Haltgebot eines Polizeibeamten nicht befolgt  36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 4, Abs. 5 Satz 4 49 Abs. 3 Nr. 1  50 € 


Prüfungs-, Probe-, Überführungsfahrten

  Prüfungs-, Probe-, Überführungsfahrten      
181  Gegen die Pflicht zur Eintragung in Fahrzeugscheine oder Fahrzeugscheinhefte verstoßen oder das rote Kennzeichen oder das Fahrzeugscheinheft nicht zurückgegeben  16 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 3, 7 48 Nr. 15, 18  10 € 
182  Kurzzeitkennzeichen an nicht nur einem Fahrzeug verwendet  16 Abs. 2 Satz 6 48 Nr. 16  50 € 
183  Gegen die Pflicht zum Fertigen, Aufbewahren oder Aushändigen von Aufzeichnungen über Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten verstoßen  16 Abs. 3 Satz 5, 6 48 Nr. 6, 17  25 € 


Schleppen von Fahrzeugen

  Schleppen von Fahrzeugen      
197  Fahrzeug unter Verstoß gegen eine Vorschrift über das Schleppen von Fahrzeugen in Betrieb genommen  33 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, 6 69a Abs. 3 Nr. 3  25 € 


Sonntagsfahrverbot

  Sonntagsfahrverbot      
119  Verbotswidrig an einem Sonntag oder Feiertag gefahren  30 Abs. 3 Satz 1 49 Abs. 1 Nr. 25  75 € 
120  Als Halter das verbotswidrige Fahren an einem Sonntag oder Feiertag angeordnet oder zugelassen  30 Abs. 3 Satz 1 49 Abs. 1 Nr. 25  380 € 


Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers

  Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers      
107  Als Fahrzeugführer nicht dafür gesorgt, dass     
107.1  seine Sicht oder sein Gehör durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, ein Gerät oder den Zustand des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt war  23 Abs. 1 Satz 1 49 Abs. 1 Nr. 22  10 € 
107.2  das Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die Besetzung vorschriftsmäßig war oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht litt  23 Abs. 1 Satz 2 49 Abs. 1 Nr. 22  25 € 
107.3  das vorgeschriebene Kennzeichen stets gut lesbar war  23 Abs. 1 Satz 3 49 Abs. 1 Nr. 22  5 € 
107.4  an einem Kraftfahrzeug, an dessen Anhänger oder an einem Fahrrad die vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtung auch am Tage vorhanden oder betriebsbereit war  23 Abs. 1 Satz 4 49 Abs. 1 Nr. 22  10 € 
107.4.1  - mit Gefährdung  23 Abs. 1 Satz 4 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 22  20 € 
107.4.2  - mit Sachbeschädigung    25 € 
108  Als Fahrzeugführer nicht dafür gesorgt, dass das Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die Besetzung vorschriftsmäßig war, wenn dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt  23 Abs. 1 Satz 2 49 Abs. 1 Nr. 22  80 € 
109  (weggefallen)     
109a  (weggefallen)     
110  Fahrzeug oder Zug nicht auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr gezogen, obwohl unterwegs die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigende Mängel aufgetreten waren, die nicht alsbald beseitigt werden konnten  23 Abs. 2 Halbsatz 1 49 Abs. 1 Nr. 22  10 € 


Straßenbenutzung durch Fahrzeuge

  Straßenbenutzung durch Fahrzeuge      
Vorschriftswidrig Gehweg, Seitenstreifen (außer auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen), Verkehrsinsel oder Grünanlage benutzt  2 Abs. 1 49 Abs. 1 Nr. 2  5 € 
2.1  - mit Behinderung  2 Abs. 1 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 2  10 € 
2.2  - mit Gefährdung    20 € 
Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen durch Nichtbenutzen     
3.1  der rechten Fahrbahnseite  2 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 2  10 € 
3.1.1  - mit Behinderung  2 Abs. 2 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 2  20 € 
3.2  des rechten Fahrstreifens (außer auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen) und dadurch einen anderen behindert  2 Abs. 2 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 2  20 € 
3.3  der rechten Fahrbahn bei zwei getrennten Fahrbahnen  2 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 2  25 € 
3.3.1  - mit Gefährdung  2 Abs. 2 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 2  35 € 
3.4  eines markierten Schutzstreifens als Radfahrer  2 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 2  10 € 
3.4.1  - mit Behinderung  2 Abs. 2 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 2  15 € 
3.4.2  - mit Gefährdung    20 € 
3.4.3  - mit Sachbeschädigung    25 € 
Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen  2 Abs. 2 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 2   
4.1  bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit und dadurch einen anderen gefährdet    80 € 
4.2  auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen und dadurch einen anderen behindert    80 € 
Schienenbahn nicht durchfahren lassen  2 Abs. 3 49 Abs. 1 Nr. 2  5 € 
5a  Ausrüstung eines Kraftfahrzeugs nicht an die Wetterverhältnisse angepasst  2 Abs. 3a Satz 1 49 Abs 1 Nr. 2  20 € 
5a.1  - mit Behinderung  2 Abs. 3a Satz 1 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 2  40 € 
Als Führer eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern bei Sichtweite unter 50m durch Nebel, Schneefall oder Regen oder bei Schneeglätte oder Glatteis sich nicht so verhalten, dass die Gefährdung eines anderen ausgeschlossen war, insbesondere, obwohl nötig, nicht den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufgesucht  2 Abs. 3a Satz 3 49 Abs. 1 Nr. 2  140 € 
Als Radfahrer oder Mofafahrer     
7.1  Radweg (Zeichen 237, 240, 241) nicht benutzt oder in nicht zugelassener Richtung befahren  2 Abs. 4 Satz 2 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Buchstabe b 49 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 4  15 € 
7.1.1  - mit Behinderung  2 Abs. 4 Satz 2 1 Abs. 2 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Buchstabe b 49 Abs. 1 Nr. 1, 2, Abs. 3 Nr. 4  20 € 
7.1.2  - mit Gefährdung    25 € 
7.1.3  - mit Sachbeschädigung    30 € 
7.2  Fahrbahn, Radweg oder Seitenstreifen nicht vorschriftsmäßig benutzt  2 Abs. 4 Satz 1, 4, 5 49 Abs. 1 Nr. 2  10 € 
7.2.1  - mit Behinderung  2 Abs. 4 Satz 1, 4, 5 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 2  15 € 
7.2.2  - mit Gefährdung    20 € 
7.2.3  - mit Sachbeschädigung    25 € 


Stützlast

  Stützlast     
217  Kraftfahrzeug mit einem einachsigen Anhänger in Betrieb genommen, dessen zulässige Stützlast um mehr als 50% über- oder unterschritten wurde  44 Abs. 3 Satz 1 69a Abs. 3 Nr. 3  40 €  


Überholen

  Überholen     
16  Innerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt  5 Abs. 1 49 Abs. 1 Nr. 5  30 € 
16.1  - mit Sachbeschädigung  5 Abs. 1 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 5  35 € 
17  Außerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt  5 Abs. 1 49 Abs. 1 Nr. 5  100 € 
18  Mit nicht wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende überholt  5 Abs. 2 Satz 2 49 Abs. 1 Nr. 5  80 € 
19  Überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war, oder bei unklarer Verkehrslage  5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 49 Abs. 1 Nr. 5  100 € 
19.1  und dabei Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) nicht beachtet oder Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295, 296) überquert oder überfahren oder der durch Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung (Zeichen 297) nicht gefolgt  5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2 49 Abs. 1 Nr. 5  150 € 
19.1.1  mit Gefährdung  5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 5  250 € Fahrverbot1 Monat 
19.1.2  mit Sachbeschädigung  5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 5  300 €Fahrverbot1 Monat 
20  Überholt unter Nichtbeachten von Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277)  5 Abs. 3 Nr. 2 49 Abs. 1 Nr. 5  70 € 
21  Mit einem Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t überholt, obwohl die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m betrug  5 Abs. 3a 49 Abs. 1 Nr. 5  120 € 
21.1  mit Gefährdung  5 Abs. 3a 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 5  200 € Fahrverbot 1 Monat 
21.2  mit Sachbeschädigung  5 Abs. 3a 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 5  240 €Fahrverbot1 Monat 
22  Zum Überholen ausgeschert und dadurch nachfolgenden Verkehr gefährdet  5 Abs. 4 Satz 1 49 Abs. 1 Nr. 5  80 € 
23  Beim Überholen ausreichenden Seitenabstand zu einem anderen Verkehrsteilnehmer nicht eingehalten  5 Abs. 4 Satz 2 49 Abs. 1 Nr. 5  30 € 
23.1  - mit Sachbeschädigung  5 Abs. 4 Satz 2 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 5  35 € 
24  Nach dem Überholen nicht sobald wie möglich wieder nach rechts eingeordnet  5 Abs. 4 Satz 3 49 Abs. 1 Nr. 5  10 € 
25  Nach dem Überholen beim Einordnen einen Überholten behindert  5 Abs. 4 Satz 4 49 Abs. 1 Nr. 5  20 € 
26  Beim Überholtwerden Geschwindigkeit erhöht  5 Abs. 6 Satz 1 49 Abs. 1 Nr. 5  30 € 
27  Als Führer eines langsameren Fahrzeugs Geschwindigkeit nicht ermäßigt oder nicht gewartet, um mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen zu ermöglichen  5 Abs. 6 Satz 2 49 Abs. 1 Nr. 5  10 € 
28  Vorschriftswidrig links überholt, obwohl der Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeugs die Absicht, nach links abzubiegen, angekündigt und sich eingeordnet hatte  5 Abs. 7 Satz 1 49 Abs. 1 Nr. 5  25 € 
28.1  - mit Sachbeschädigung  5 Abs. 7 Satz 1 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 5  30 € 


Übermäßige Straßenbenutzung

  Übermäßige Straßenbenutzung      
115  Als Veranstalter erlaubnispflichtige Veranstaltung ohne Erlaubnis durchgeführt  29 Abs. 2 Satz 1 49 Abs. 2 Nr. 6  40 € 
116  Ohne Erlaubnis Fahrzeug oder Zug geführt, dessen Maße oder Gewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschritten oder dessen Bauart dem Führer kein ausreichendes Sichtfeld ließ  29 Abs. 3 49 Abs. 2 Nr. 7  40 € 


Überprüfung mitzuführender Gegenstände

  Überprüfung mitzuführender Gegenstände      
191  Mitzuführende Gegenstände auf Verlangen nicht vorgezeigt oder zur Prüfung nicht ausgehändigt  31b 69a Abs. 5 Nr. 4b  5 €  


Umweltschutz

  Umweltschutz      
117  Bei Benutzung eines Fahrzeug unnötigen Lärm oder vermeidbare Abgasbelästigungen verursacht  30 Abs. 1 Satz 1, 2 49 Abs. 1 Nr. 25  10 € 
118  Innerhalb einer geschlossenen Ortschaft unnütz hin- und hergefahren und dadurch einen anderen belästigt  30 Abs. 1 Satz 3 49 Abs. 1 Nr. 25  20 € 


Unfall

  Unfall     
125  Als Unfallbeteiligter den Verkehr nicht gesichert oder bei geringfügigem Schaden nicht unverzüglich beiseite gefahren  34 Abs. 1 Nr. 2 49 Abs. 1 Nr. 29  30 € 
125.1  - mit Sachbeschädigung  34 Abs. 1 Nr. 2 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 29  35 € 
126  Unfallspuren beseitigt, bevor die notwendigen Feststellungen getroffen worden waren  34 Abs. 3 49 Abs. 1 Nr. 29  30 € 


Unterfahrschutz

  Unterfahrschutz     
194  Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeug mit austauschbarem Ladungsträger ohne vorgeschriebenen Unterfahrschutz in Betrieb genommen  32b Abs. 1, 2, 4 69a Abs. 3 Nr. 3a  25 € 


Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger (TÜV)

  Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger (TÜV)      
186  Als Halter Fahrzeug zur Hauptuntersuchung oder zur Sicherheitsprüfung nicht vorgeführt  29 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Nr. 2.1, 2.2, 2.6, 2.7 Satz 2, 3, Nr. 3.1.1, 3.1.2, 3.2.2 der Anlage VIII 69a Abs. 2 Nr. 14   
186.1  bei Fahrzeugen, die nach Nummer 2.1 der Anlage VIII zu 29 StVZO in bestimmten Zeitabständen einer Sicherheitsprüfung zu unterziehen sind, wenn der Vorführtermin überschritten worden ist um     
186.1.1  bis zu 2 Monate    15 € 
186.1.2  mehr als 2 bis zu 4 Monate    25 € 
186.1.3  mehr als 4 bis zu 8 Monate    40 € 
186.1.4  mehr als 8 Monate    75 € 
186.2  bei anderen als in Nummer 186.1 genannten Fahrzeugen, wenn der Vorführtermin überschritten worden ist um     
186.2.1  mehr als 2 bis zu 4 Monate    15 € 
186.2.2  mehr als 4 bis zu 8 Monate    25 € 
186.2.3  mehr als 8 Monate    40 € 
187  Fahrzeug zur Nachprüfung der Mängelbeseitigung nicht rechtzeitig vorgeführt  29 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Nr. 3.1.4.3 Satz 2 Halbsatz 2 der Anlage VIII 69a Abs. 2 Nr. 18  15 € 
187a  Betriebsverbot oder -beschränkung wegen Fehlens einer gültigen Prüfplakette oder Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild nicht beachtet  29 Abs. 7 Satz 5 69a Abs. 2 Nr. 15  40 € 


Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge

  Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge      
189  Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs oder Zuges angeordnet oder zugelassen, obwohl  31 Abs. 2 69a Abs. 5 Nr. 3   
189.1  der Führer zur selbstständigen Leitung nicht geeignet war     
189.1.1  bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen    180 € 
189.1.2  bei anderen als in Nummer 189.1.1 genannten Kraftfahrzeugen    90 € 
189.2  das Fahrzeug oder der Zug nicht vorschriftsmäßig war und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war,  31 Abs. 2 69a Abs. 5 Nr. 3   
  insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen, Bremsen, Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen  31 Abs. 2, jeweils i. V. m. 38 41 Abs. 1 bis 12, 15 bis 17 43 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 4 Satz 1, 3 69a Abs. 5 Nr. 3   
189.2.1  bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen    270 € 
189.2.2  bei anderen als in Nummer 189.2.1 genannten Kraftfahrzeugen    135 € 
189.3  die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs oder des Zuges durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt  31 Abs. 2 69a Abs. 5 Nr. 3   
189.3.1  bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen    270 € 
189.3.2  bei anderen als in Nummer 189.3.1 genannten Kraftfahrzeugen    135 € 


Verkehrseinrichtungen

  Verkehrseinrichtungen      
163  Durch Absperrgerät abgesperrte Straßenfläche befahren  43 Abs. 3 Nr. 2 49 Abs. 3 Nr. 6  5 € 


Verkehrshindernisse

  Verkehrshindernisse      
121  Straße beschmutzt oder benetzt, obwohl dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden konnte  32 Abs. 1 Satz 1 49 Abs. 1 Nr. 27  10 € 
122  Verkehrswidrigen Zustand nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt oder nicht ausreichend kenntlich gemacht  32 Abs. 1 Satz 2 49 Abs. 1 Nr. 27  10 € 
123  Gegenstand auf eine Straße gebracht oder dort liegen gelassen, obwohl dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden konnte  32 Abs. 1 Satz 1 49 Abs. 1 Nr. 27  40 € 
124  Gefährliches Gerät nicht wirksam verkleidet  32 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 27  5 € 


Versicherungskennzeichen

  Versicherungskennzeichen      
184  Fahrzeug in Betrieb genommen, dessen Versicherungskennzeichen nicht wie vorgeschrieben ausgestaltet ist  27 Abs. 7 48 Nr. 1  10 € 


Vorbeifahren

  Vorbeifahren     
30  An einem haltenden Fahrzeug, einer Absperrung oder einem sonstigen Hindernis auf der Fahrbahn links vorbeigefahren, ohne ein entgegenkommendes Fahrzeug durchfahren zu lassen  6 Satz 1 49 Abs. 1 Nr. 6  20 € 
30.1  - mit Gefährdung  6 Abs. 1 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 6  30 € 
30.2  - mit Sachbeschädigung Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge    35 € 
31  Fahrstreifen gewechselt und dadurch einen anderen gefährdet  7 Abs. 5 Satz 1 49 Abs. 1 Nr. 7  30 € 
31.1  - mit Sachbeschädigung  7 Abs. 5 Satz 1 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 7  35 € 


Vorstehende Außenkanten

  Vorstehende Außenkanten      
188  Kraftfahrzeug oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl Teile, die den Verkehr mehr als unvermeidbar gefährdeten, an dessen Umriss hervorragten  30c Abs. 1 69a Abs. 3 Nr. 1a  20 € 


Vorfahrt

  Vorfahrt     
32  Als Wartepflichtiger an eine bevorrechtigte Straße nicht mit mäßiger Geschwindigkeit herangefahren  8 Abs. 2 Satz 1 49 Abs. 1 Nr. 8 10 EUR   
33  Vorfahrt nicht beachtet und dadurch einen Vorfahrtberechtigten wesentlich behindert  8 Abs. 2 Satz 2 49 Abs. 1 Nr. 8 25 EUR   
34  Vorfahrt nicht beachtet und dadurch einen Vorfahrtberechtigten gefährdet  8 Abs. 2 Satz 2 49 Abs. 1 Nr. 8  100 € 


Vorschriftszeichen

  Vorschriftzeichen     
136  Unbedingtes Haltgebot (Zeichen 206) nicht befolgt  41 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b 49 Abs. 3 Nr. 4  10 € 
137  Bei verengter Fahrbahn (Zeichen 208) dem Gegenverkehr Vorrang nicht gewährt  41 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c 49 Abs. 3 Nr. 4  5 € 
137.1  - mit Gefährdung  41 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4  10 € 
137.2  - mit Sachbeschädigung    20 € 
138  Die durch Vorschriftzeichen (Zeichen 209, 211, 214, 222) vorgeschriebene Fahrtrichtung oder Vorbeifahrt nicht befolgt  41 Abs. 2 Nr. 2, 3 49 Abs. 3 Nr. 4  10 € 
138.1  Die durch Zeichen 215 (Kreisverkehr) oder Zeichen 220 (Einbahnstraße) vorgeschriebene Fahrtrichtung nicht befolgt  41 Abs. 2 Nr. 2, 3 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4  15 € 
138.2  - mit Sachbeschädigung    25 € 
139  Die durch Zeichen 215 (Kreisverkehr) oder Zeichen 220 (Einbahnstraße) vorgeschriebene Fahrtrichtung nicht befolgt  41 Abs. 2 Nr. 2 49 Abs. 3 Nr. 4   
139.1  als Kfz-Führer    20 € 
139.2  als Radfahrer    15 € 
139.2.1  - mit Behinderung  41 Abs. 2 Nr. 2 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4  20 € 
139.2.2  - mit Gefährdung    25 € 
139.2.3  - mit Sachbeschädigung    30 € 
140  Als anderer Verkehrsteilnehmer vorschriftswidrig Radweg (Zeichen 237) oder einen sonstigen Sonderweg (Zeichen 238, 239, 240, 241) benutzt oder als anderer Fahrzeugführer Fahrradstraße (Zeichen 244) vorschriftswidrig benutzt  41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Buchstabe a Satz 2, Nr. 5 Satz 8 Nr. 1 49 Abs. 3 Nr. 4  10 € 
141  Fußgängerbereich (Zeichen 239, 242, 243) benutzt oder ein Verkehrsverbot (Zeichen 250, 251, 253 bis 255, 260) nicht beachtet  41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Buchstabe a Satz 2, Nr. 5 Satz 7 Nr. 1 Satz 2, Nr. 6 49 Abs. 3 Nr. 4   
141.1  mit Kraftfahrzeugen der in 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art    20 € 
141.2  mit anderen Kraftfahrzeugen    15 € 
141.3  als Radfahrer    10 € 
141.3.1  - mit Behinderung  41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Buchstabe a Satz 2, Nr. 5 Satz 7 Nr. 1 Satz 2, Nr. 6 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4  15 € 
141.3.2  - mit Gefährdung    20 € 
141.3.3  - mit Sachbeschädigung    25 € 
142  Als Kfz-Führer Verkehrsverbot (Zeichen 262 bis 266) oder Verbot der Einfahrt (Zeichen 267) nicht beachtet  41 Abs. 2 Nr. 6 49 Abs. 3 Nr. 4  20 € 
143  Als Radfahrer Verbot der Einfahrt (Zeichen 267) nicht beachtet  41 Abs. 2 Nr. 6 49 Abs. 3 Nr. 4  15 € 
143.1  - mit Behinderung  41 Abs. 2 Nr. 6 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4  20 € 
143.2  - mit Gefährdung    25 € 
143.3  - mit Sachbeschädigung    30 € 
144  In einem Fußgängerbereich, der durch Zeichen 239, 242, 243 oder 250 gesperrt war, geparkt ( 12 Abs. 2 StVO)  41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Buchstabe a Satz 2, Nr. 5 Satz 7 Nr. 1 Satz 2, Nr. 6 49 Abs. 3 Nr. 4  30 € 
144.1  - mit Behinderung  41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Buchstabe a Satz 2, Nr. 5 Satz 7 Nr. 1 Satz 2, Nr. 6 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4  35 € 
144.2  länger als 3 Stunden    35 € 
145  Als Radfahrer oder Führer eines motorisierten Zweiradfahrzeugs auf einem gemeinsamen Rad- und Gehweg auf einen Fußgänger nicht Rücksicht genommen  41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Buchstabe c 49 Abs. 3 Nr. 4  10 € 
145.1  - mit Behinderung  41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Buchstabe c 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4  15 € 
145.2  - mit Gefährdung    20 € 
145.3  - mit Sachbeschädigung    25 € 
146  Bei zugelassenem Fahrzeugverkehr in einem Fußgängerbereich (Zeichen 239, 242, 243) nicht mit Schrittgeschwindigkeit gefahren (soweit nicht von Nummer 11 erfasst)  41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Buchstabe e, Nr. 5 Satz 7 Nr. 2 Satz 1 49 Abs. 3 Nr. 4  15 € 
147  Als Nichtberechtigter Sonderfahrstreifen für Omnibusse des Linienverkehrs (Zeichen 245) oder für Taxen (Zeichen 245 mit Zusatzschild) benutzt  41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 11 49 Abs. 3 Nr. 4  15 € 
147.1  - mit Behinderung  41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 11 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4  35 € 
148  Wendeverbot (Zeichen 272) nicht beachtet  41 Abs. 2 Nr. 6 49 Abs. 3 Nr. 4  20 € 
149  Vorgeschriebenen Mindestabstand (Zeichen 273) zu einem vorausfahrenden Fahrzeug unterschritten  41 Abs. 2 Nr. 6 49 Abs. 3 Nr. 4  25 € 
150  Unbedingtes Haltgebot (Zeichen 206) nicht befolgt oder trotz Rotlicht nicht an der Haltelinie (Zeichen 294) gehalten und dadurch einen anderen gefährdet  41 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b, Abs. 3 Nr. 2 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4  50 € 
151  Als Fahrzeugführer in einem Fußgängerbereich (Zeichen 239, 242, 243) einen Fußgänger gefährdet     
151.1  bei zugelassenem Fahrzeugverkehr (Zeichen 239, 242 mit Zusatzschild)  41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 7 Nr. 2 Satz 2 49 Abs. 3 Nr. 4  40 € 
151.2  bei nicht zugelassenem Fahrzeugverkehr  41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Buchstabe a Satz 2, Satz 7 Nr. 1 Satz 2 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4  50 € 
152  Eine für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern (Zeichen 261) oder für Kraftfahrzeuge mit wassergefährdender Ladung (Zeichen 269) gesperrte Straßen befahren  41 Abs. 2 Nr. 6 49 Abs. 3 Nr. 4  100 € 
152.1  bei Eintragung von bereits einer Entscheidung wegen Verstoßes gegen Zeichen 261 oder 269    250 €Fahrverbot1 Monat 
153  Mit einem Kraftfahrzeug trotz Verkehrsverbots zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen (Zeichen 270.1, 270.2) am Verkehr teilgenommen  41 Abs. 2 Nr. 6 49 Abs. 3 Nr. 4  40 € 
154  An der Haltelinie (Zeichen 294) nicht gehalten  41 Abs. 3 Nr. 2 49 Abs. 3 Nr. 4  10 € 
155  Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295, 296) überquert oder überfahren oder durch Pfeile vorgeschriebener Fahrtrichtung (Zeichen 297) nicht gefolgt oder Sperrfläche (Zeichen 298) benutzt (außer Parken)  41 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a Satz 3, Nr. 4 Satz 2 Buchstabe a, Nr. 5 Satz 3, Nr. 6 49 Abs. 3 Nr. 4  10 € 
155.1  - mit Sachbeschädigung  41 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a Satz 3, Nr. 4 Satz 2 Buchstabe a, Nr. 5 Satz 3, Nr. 6 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4  35 € 
155.2  und dabei überholt  41 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a Satz 3, Nr. 4 Satz 2 Buchstabe a, Nr. 5 Satz 3, Nr. 6 49 Abs. 3 Nr. 4  30 € 
155.3  und dabei nach links abgebogen oder gewendet  41 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a Satz 3, Nr. 4 Satz 2 Buchstabe a, Nr. 5 Satz 3, Nr. 6 49 Abs. 3 Nr. 4  30 € 
155.3.1  - mit Gefährdung  41 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a Satz 3, Nr. 4 Satz 2 Buchstabe a, Nr. 5 Satz 3, Nr. 6 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4  35 € 
156  Sperrfläche (Zeichen 298) zum Parken benutzt  41 Abs. 3 Nr. 6 49 Abs. 3 Nr. 4  25 € 


Warnblinklicht

  Verstöße bezgl. Warnblinklicht      
71  Als Führer eines Omnibusses des Linienverkehrs oder eines gekennzeichneten Schulbusses Warnblinklicht bei Annäherung an eine Haltestelle oder für die Dauer des Ein- und Aussteigens der Fahrgäste entgegen der straßenverkehrsbehördlichen Anordnung nicht eingeschaltet  16 Abs. 2 Satz 1 49 Abs. 1 Nr. 16  10 € 
72  Warnblinklicht missbräuchlich eingeschaltet Beleuchtung  16 Abs. 2 Satz 2 49 Abs. 1 Nr. 16  5 € 


Warnkleidung

  Warnkleidung     
127  Bei Arbeiten außerhalb von Gehwegen oder Absperrungen auffällige Warnkleidung nicht getragen  35 Abs. 6 Satz 4 49 Abs. 4 Nr. 1a  5 € 


Rechtsfahrgebot

  Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen  2 Abs. 2 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 2   
4.1  bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit und dadurch einen anderen gefährdet    80 € 
4.2  auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen und dadurch einen anderen behindert    80 € 


Zulassung

  Zulassung     
175  Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger ohne die erforderliche EG-Typgenehmigung, Betriebserlaubnis, Zulassung oder außerhalb des auf dem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums oder nach dem auf dem Kurzzeitkennzeichen oder nach dem auf dem Ausfuhrkennzeichen angegebenen Ablaufdatum auf einer öffentlichen Straße in Betrieb gesetzt  3 Abs. 1 Satz 1 4 Abs. 1 9 Abs. 3 Satz 5 16 Abs. 2 Satz 7 19 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 48 Nr. 1  50 € 
176  Das vorgeschriebene Kennzeichen an einem von der Zulassungspflicht ausgenommenen Fahrzeug nicht geführt  4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, 2 48 Nr. 3  40 € 
177  Fahrzeug außerhalb des auf dem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums auf einer öffentlichen Straße abgestellt  9 Abs. 3 Satz 5 48 Nr. 9  40 € 


Sonstige Pflichten für den verkehrssicheren Zustan

  Sonstige Pflichten für den verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs      
214  Kraftfahrzeug in Betrieb genommen, das sich in einem Zustand befand, der die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen, Bremsen, Einrichtungen zur Verbindung von von Fahrzeugen  30 Abs. 1 69a Abs. 3 Nr. 1 38 41 Abs. 1 bis 12, 15 Satz 1, 3, 4, Abs. 16, 17 43 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 4 Satz 1, 3 69a Abs. 3 Nr. 3, 9, 13   
214.1  bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen    180 € 
214.2  bei anderen als in Nummer 214.1 genannten Kraftfahrzeugen Mitführen von Anhängern hinter Kraftrad oder Personenkraftwagen    90 €  


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