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Besetzung von Kraftomnibussen
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201
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Kraftomnibus in Betrieb genommen und dabei mehr Personen oder Gepäck befördert, als in der Zulassungsbescheinigung Teil I Sitz- und Stehplätze eingetragen sind, und die Summe der im Fahrzeug angeschriebenen Fahrgastplätze sowie die Angaben für die Höchstmasse des Gepäcks ausweisen
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34a Abs. 1 69a Abs. 3 Nr. 5
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50 €
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202
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Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftomnibusses angeordnet oder zugelassen, obwohl mehr Personen befördert wurden, als in der Zulassungsbescheinigung Teil I Plätze ausgewiesen waren
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31 Abs. 2 i.V.m. 34a Abs. 1 69a Abs. 5 Nr. 3
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75 €
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