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Bereifung und Lauffläche
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208
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Kraftfahrzeug oder Anhänger, die unzulässig mit Diagonal- und mit Radialreifen ausgerüstet waren, in Betrieb genommen
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36 Abs. 2a Satz 1, 2 69a Abs. 3 Nr. 8
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15 €
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209
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Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers, die unzulässig mit Diagonal- und mit Radialreifen ausgerüstet waren, angeordnet oder zugelassen
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31 Abs. 2 i.V.m. 36 Abs. 2a Satz 1, 2 69a Abs. 5 Nr. 3
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30 €
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210
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Mofa in Betrieb genommen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaß
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36 Abs. 2 Satz 5 31d Abs. 4 Satz 1 69a Abs. 3 Nr. 1c, 8
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25 €
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211
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Als Halter die Inbetriebnahme eines Mofas angeordnet oder zugelassen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaß
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31 Abs. 2 i.V.m. 36 Abs. 2 Satz 5 31d Abs. 4 Satz 1 69a Abs. 5 Nr. 3
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35 €
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212
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Kraftfahrzeug (außer Mofa) oder Anhänger in Betrieb genommen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaß
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36 Abs. 2 Satz 3 bis 5 31d Abs. 4 Satz 1 69a Abs. 3 Nr. 1c, 8
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50 €
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213
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Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs (außer Mofa) oder Anhängers angeordnet oder zugelassen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaß
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31 Abs. 2 i.V.m. 36 Abs. 2 Satz 3 bis 5 31d Abs. 4 Satz 1 69a Abs. 5 Nr. 3
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75 €
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