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Andere verkehrsrechtlicheAnordnungen
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164
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Einer den Verkehr verbietenden oder beschränkenden Anordnung, die öffentlich bekannt gemacht wurde, zuwidergehandelt
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45 Abs. 4 Halbsatz 2 49 Abs. 3 Nr. 7
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40 €
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165
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Mit Arbeiten begonnen, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient
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45 Abs. 6 49 Abs. 4 Nr. 3
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75 €
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