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Alkoholverbot für Fahranfänger
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243
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In der Probezeit nach 2a StVG oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs alkoholische Getränke zu sich genommen oder die Fahrt unter der Wirkung eines solchen Getränks angetreten
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24c Abs. 1, 2
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250 €
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