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Ausweichen nicht immer grob fahrlässig

Ein Kraftfahrer, der mit seinem Fahrzeug einem die Fahrbahn überquerenden Fuchs ausweicht, handelt nicht grundsätzlich grob fahrlässig.

Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil vom 11. Juli 2007 entschieden, dass ein Kraftfahrer, der mit seinem Fahrzeug einem die Fahrbahn überquerenden Fuchs ausweicht, nicht grundsätzlich grob fahrlässig handeln muß.

In dem Unfallbericht wurde vom Verunfallten angegeben:
"Leichtes Ausweichmanöver beim Befahren der A 8 von Stuttgart nach Pforzheim. Ausweichen aufgrund eines Wildwechsel (vermutlich Fuchs) nach rechts, wobei die etwas in den Seitenstreifen gebaute Leitplanke touchiert wurde."

Das Landgericht hatte zunächst ausgeführt, der Beklagte als Führer des Fahrzeuges habe den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt.

Das OLG hatte zu der Frage der groben Fahrlässigkeit ausgeführt:

"In tatsächlicher Hinsicht sei davon aus-zugehen, dass der Beklagte, als zum Unfallzeitpunkt ein Fuchs die vom Beklag-ten nachts um ca. 4.00 Uhr mit einer Geschwindigkeit von ca. 120 km/h befah-rene Autobahn A 8 gekreuzt habe, reflexartig leicht nach rechts ausgewichen sei und dabei mit dem Fahrzeug der Klägerin die Leitplanke gestreift habe. Auf-grund dieses Sachverhalts liege jedenfalls ein in subjektiver Hinsicht unent-schuldbares Fehlverhalten, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteige, nicht vor. Zwar habe der Bundesgerichtshof (Urteil vom 18. Dezember 1996 - IV ZR 321/95 - NJW 1997, 1012) im Rahmen einer Teilkaskoversicherung entschieden, dass ein Kraftfahrer, der mit einem Mittelklasse-Pkw bei einer Ge-schwindigkeit von etwa 90 km/h einem Hasen ausweiche, grob fahrlässig han-dele. In jenem Fall sei es jedoch um die Frage gegangen, ob ein Versiche-rungsnehmer im Rahmen einer Teilkaskoversicherung es nach §§ 62, 63 VVG für geboten halten dürfe, zur Abwendung und Minderung des (drohenden) Schadens einem Kleintier auszuweichen. Im Rahmen einer solchen Konstellation habe der Bundesgerichtshof ausgeführt, der Versicherungsnehmer habe sich grob fahrlässig über die Erforderlichkeit der Aufwendungen zur Vermeidung des versicherten Schadens geirrt und könne deswegen nach §§ 62, 63 VVG seine Aufwendungen (Rettungskosten) nicht ersetzt verlangen. Im vorliegenden Fall gehe es jedoch nicht um den Ersatz von Aufwendungen für Rettungsmaßnahmen, sondern darum, ob der Versicherungsfall als solcher durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt worden sei. Im Rahmen dieser Prüfung dürfe ein reflexartiges Ausweichen nicht bereits als subjektiv völlig unentschuldbar und somit grob fahrlässig eingestuft werden. Denn es entspreche der natürlichen Reaktion eines Menschen, einem plötzlich auftauchenden Hindernis auszuweichen und einen Zusammenstoß zu vermeiden und nicht auf das Hindernis zuzufahren. Eine solche "natürliche", wenn auch u.U. nicht sinnvolle oder zweckmäßige Reaktion bei unvermitteltem Auftauchen eines Fuchses auf der Fahrbahn könne als fahrlässig angesehen werden, nicht aber als subjektiv völlig unentschuldbares Fehlverhalten, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteige."

Diesen Ausführungen stimmte der BGH zu.

Demnach ist das Ausweichen von Tieren auf der Fahrbahn nicht immer als grob fahrlässig anzusehen, zumindest dann nicht, wenn "ein reflexartiges Ausweichen nicht bereits als subjektiv völlig unentschuldbar" einzustufen ist. Für diese Einstufung wird es stets maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalles (Unfallzeit, Unfallort, etc.) ankommen.


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