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Achslast, Gesamtgewicht, Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen
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198
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Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl die zulässige Achslast, das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässige Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug überschritten war
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34 Abs. 3 Satz 3, Abs. 8 31d Abs. 1 42 Abs. 1, 2 Satz 2 69a Abs. 3 Nr. 4
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198.1
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bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t übersteigt
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Tabelle 3 Buchstabe a
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198.2
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bei anderen Kraftfahrzeugen bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht
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Tabelle 3 Buchstabe b
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199
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Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs, eines Anhängers oder einer Fahrzeugkombination angeordnet oder zugelassen, obwohl die zulässige Achslast, das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässige Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug überschritten war
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31 Abs. 2 i.V.m. 34 Abs. 3 Satz 3, Abs. 8 42 Abs. 1, 2 Satz 2 31d Abs. 1 69a Abs. 5 Nr. 3
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199.1
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bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t übersteigt
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Tabelle 3 Buchstabe a
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199.2
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bei anderen Kraftfahrzeugen bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht
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Tabelle 3 Buchstabe b
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200
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(weggefallen)
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